Zieht eine Person in eine Wohnung, so hat sie sich innerhalb von zwei Wochen gemäß § 17 des Bundesmeldegesetzes bei der Meldebehörde anzumelden. Dasselbe gilt für den Auszug, soweit dieser ins Ausland erfolgt. Eine Abmeldung bei Wegzug innerhalb des Bundesgebietes ist nur bei der Aufgabe einer Nebenwohnung notwendig, nicht aber bei Verlegung der Hauptwohnung.
Vielfach unbeachtet oder unbekannt ist die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers, also in der Regel des Vermieters, nach § 19 dieses Gesetzes. Dieser ist verpflichtet, seinem Mieter bzw. seiner Mieterin durch eine Wohnungsgeberbestätigung den Ein- oder Auszug zu bestätigen. Hier der entsprechende Absatz 1 des Paragraphen im Wortlaut:
„Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde … zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.“
Insbesondere bei Wegzug der Person ins Ausland, z. B. bei ausländischen Arbeitnehmern, empfiehlt sich eine direkte Wohnungsgeberbestätigung des Vermieters an die Meldebehörde. Ein entsprechender Vordruck kann unter www.stadt-oberzent.de/rathaus/digitales-rathaus/formulare heruntergeladen werden. Der Bürgerservice dankt für die Beachtung dieser Hinweise.