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mossautal aktuell
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Amt für Bodenmanagement Heppenheim - Flurbereinigungsbehörde - Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim

Amt für Bodenmanagement Heppenheim

- Flurbereinigungsbehörde -

Odenwaldstraße 6, 64646 Heppenheim

Tel.-Nr.: (0611) 535-8902, Fax-Nr.: (0611) 327 6053 80

E-Mail: info.afb-heppenheim@hvbg.hessen.de

Flurbereinigungsverfahren F 894 Mossautal-Ober-Mossau

Öffentliche Bekanntmachung

Ausführungsanordnung

Im Flurbereinigungsverfahren F 894 Mossautal-Ober-Mossau wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), in der derzeit geltenden Fassung, die Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet.

Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand tritt am

06.05.2024, 0:00 Uhr,

an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.

Begründung

Der Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsverfahrens F 894 Mossautal-Ober-Mossau hat vom 16. September bis zum 18. September 2024 zur Einsichtnahme für die Beteiligten offen gelegen. Der Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG fand am 19. September 2024 statt. Somit ist der Flurbereinigungsplan bekannt gegeben. Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Diese Anordnung wird vom Amt für Bodenmanagement Heppenheim als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen (§ 3 Abs. 1 FlurbG).

Hinweise

Zum Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes werden die Teilnehmer Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.

Der Inhalt des Grundbuchs wird unrichtig und bedarf der Berichtigung. Nach § 81 Abs. 1 FlurbG dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung.

Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisung enden mit o.g. Zeitpunkt.

Veröffentlichung

Die Ausführungsanordnung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Mossautal und den angrenzenden Gemeinden Reichelsheim, Wald-Michelbach, Grasellenbach, Fürth, Michelstadt, Erbach und Oberzent öffentlich bekanntgemacht.

Darüber hinaus ist diese Ausführungsanordnung über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/F894 abrufbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Ausführungsanordnung kann binnen eines Monats Widerspruch bei der Flurbereinigungsbehörde, dem

Amt für Bodenmanagement Heppenheim

Odenwaldstraße 6

64646 Heppenheim

erhoben werden.

Die Frist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Oberen Flurbereinigungsbehörde, dem Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Schaperstraße 16, in 65195 Wiesbaden erhoben wird.

Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erheben.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung wird die sofortige Vollziehung der vorstehenden Ausführungsanordnung angeordnet. Durch diese Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches.

Begründung

Die sofortige Vollziehung der vorzeitigen Ausführungsanordnung wird angeordnet, da dies im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse aller Beteiligten liegt (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Eine weitere Verzögerung des Eigentumsübergangs kann nicht hingenommen werden. Die Nachteile, die den Eigentümern durch die Beibehaltung des alten Rechtszustandes im allgemeinen Grundstücksverkehr entstehen, sind diesen nicht länger zuzumuten.

Es liegt somit das öffentliche Interesse und das Interesse der Gesamtheit der Teilnehmer an der sofortigen Vollziehung gegenüber möglichem privatem Interesse vor.

Die Teilnehmer haben ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem sofortigen Eigentumsübergang und an der Beendigung der bestehenden Rechtsunsicherheit. Durch den Eigentumsübergang wird die rechtliche Verfügungsgewalt (Veräußerung, Belastung) über die neuen (Abfindungs-) Grundstücke möglich.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann die ganze oder teilweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO beim

Hess. Verwaltungsgerichtshof – Flurbereinigungsgericht-

Fachgerichtszentrum

Goethestraße 41 - 43

34119 Kassel

beantragt werden. Dieser Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen.

Datenschutz

Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.

Heppenheim, den 13.03.2025
Amt für Bodenmanagement Heppenheim
- Flurbereinigungsbehörde –
Im Auftrag
(L.S.)
………………………………………..
(Verfahrensleitung Uhlig)