Am 16.06.2025 hat der Wahlausschuss in einer öffentlichen Sitzung das endgültige Wahlergebnis ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:
Anzahl der Wahlberechtigten — 1.964
Anzahl der Wählerinnen und Wähler — 1.400
Anzahl der gültigen Stimmen — 1.387
Anzahl der ungültigen Stimmen — 13
Die Wahlbeteiligung betrug 71,28 %.
Die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:
| Lfd. Nr. | Familien- und Rufname (%) | Träger des Wahlvorschlags | Stimmen | Prozent |
| 1. | Mutschke, Andreas | Einzelbewerber | 658 | 47,44 % |
| 2. | Lautenschläger, Dennis | Einzelbewerber | 603 | 43,48 % |
| 3. | Hensel, Silke, | Einzelbewerberin | 126 | 9,08 % |
Keine*r der Bewerber*innen hat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten. Demnach kommen folgende zwei Personen, die die höchsten Stimmenanteile erhalten haben, in die Stichwahl:
Mutschke, Andreas, Einzelbewerber Mutschke
und
Lautenschläger, Dennis, Einzelbewerber Lautenschläger
An der Stichwahl am 29. Juni 2025 nehmen beide Personen teil.
Einspruch gegen die Gültigkeit der Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz KWG Einspruch erheben (§ 49 KWG).
Der Einspruch ist binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen, von dem Tag der Bekanntmachung des Ergebnisses der oben genannten Wahl ab, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Wahlleiter/der Wahlleiterin, Ortsstraße 124, 64756 Mossautal, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen;
nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.