Auflösung der Teilnehmergemeinschaft Beerfelden-Airlenbach
Die Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens Beerfelden-Airlenbach, Stadt Oberzent, Odenwaldkreis, wird gemäß § 153 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) aufgelöst.
Begründung
Das Flurbereinigungsverfahren Beerfelden-Airlenbach wurde mit Schlussfeststellung vom 8. August 1994 abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft blieb jedoch gemäß § 151 FlurbG als Körperschaft des öffentlichen Rechts bestehen, weil noch Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen zu erfüllen waren.
Nachdem diese Darlehen vollständig zurückgezahlt worden sind, sind alle Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft erfüllt. Die Teilnehmergemeinschaft ist daher gemäß § 153 Abs. 1 FlurbG aufzulösen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den vorstehenden Auflösungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift beim
Landrat des Odenwaldkreises
als Behörde der Landesverwaltung
Michelstädter Straße 12
64711 Erbach
einzulegen.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch die Behörde geeignet ist und
- von der erklärenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist (Übersendung eines von der verantwortenden Person qualifiziert signierten Dokumentes an die im Bescheid genannten E-Mail-Kontaktadressen des Odenwaldkreises)
oder
- von der erklärenden Person elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) eingereicht wird, und zwar durch
- Übersendung an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) des Odenwaldkreises
- falls Sie durch einen Rechtsanwalt, Notar oder Steuerberater vertreten werden, aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach (beN oder beSt)
oder - aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (beBPo), das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde.
oder - aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde, z.B. das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO). Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass durch Übersendung einer gewöhnlichen E-Mail ohne qualifiziert signierten Dokumenten-Anhang die elektronische Form nicht gewahrt wird und dadurch der Widerspruch nicht wirksam eingelegt werden kann!
Im Auftrag
gez. Kemper
Sandra Kemper
Leitende Verwaltungsdirektorin