Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Gemeindevertretung am 20. März 2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird
im Ergebnishaushalt
im ordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 6.291.553 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — - 6.483.803 EUR
mit einem Saldo von — -192.250 EUR
im außerordentlichen Ergebnis
mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf — 6.000 EUR
mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 0 EUR
mit einem Saldo von — 6.000 EUR
mit einem Fehlbedarf von — - 186.250 EUR ab,
im Finanzhaushalt
mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen
aus laufender Verwaltungstätigkeit auf — 152.244 EUR
und dem Gesamtbetrag der
Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.147.799 EUR
Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — - 2.950.720 EUR
mit einem Saldo von — - 1.802.921 EUR
Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 1.660.000 EUR
Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — - 94.619 EUR
mit einem Saldo von — 1.565.381 EUR
mit einem Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres von - 85.296 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2023 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
1.660.000 €
(in Worten: eine Million sechshundertsechzigtausend Euro)
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2023 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
500.000 €
(in Worten: fünfhunderttausend Euro)
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| a) | für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf — 400 v.H. |
| b) | für Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 500 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 400 v.H. |
§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossenen Stellenplan.
§ 8
Die Ansätze für zahlungswirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen werden nach § 20 Absatz 2 GemHVO über die Budgets hinaus für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Das Gleiche gilt für zahlungsunwirksame Personal- und Versorgungsaufwendungen.
Zahlungswirksame Mehrerträge können nach § 19 Absatz 2 GemHVO für Mehraufwendungen in den jeweiligen Teilhaushalten verwendet werden. Das Gleiche gilt für Mehreinzahlungen hinsichtlich Mehrauszahlungen. Dies gilt nicht für Steuern, allgemeine Zuweisungen und Umlagen.
Nach § 21 Abs. 1 GemHVO werden die Ansätze für Aufwendungen aller Budgets für übertragbar erklärt. Danach bleiben sie längstens bis zum Ende des zweiten auf die Veranschlagung folgenden Jahres verfügbar.
Mossautal, den 20. März 2023
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die nach § 97 a (HGO) erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
„Hiermit erteile ich die nach § 97 a der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) erforderliche Genehmigungen der Haushaltssatzung der Gemeinde Mossautal für das Haushaltsjahr 2023:
| a) | Zur der Festsetzung des in § 2 der Haushaltssatzung vorgesehenen Gesamtbetrags der Kreditaufnahmen in Höhe von |
1.660.000 €
(in Worten: eine Million sechshundertsechzigtausend Euro)
gemäß § 103 Abs. 2 HGO und
| b) | zu der Festsetzung des in § 4 der Haushaltssatzung vorgesehenen Höchstbetrags der Liquiditätskredite in Höhe von |
500.000 €
(in Worten: fünfhunderttausend Euro)
gemäß § 105 Abs. 2 HGO.
Der Haushaltsplan liegt in der Zeit vom
7. bis 15. August 2023
im Rathaus, Ortsstraße 124, 64756 Mossautal, Zimmer 1 während der Öffnungszeiten öffentlich aus.