Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) sowie der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mossautal in der Sitzung vom 7. September 2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Mossautal folgende Satzung (Gebührenordnung zur Friedhofsordnung) beschlossen:
Inhaltsverzeichnis:
| I. Gebührenpflicht | |
| § 1 | Gebührenerhebung |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit |
| § 4 | Rechtsbehelfe/Zwangsmittel |
| II. Gebührenarten | |
| § 5 | Gebühren für die Nutzung der Aussegnungs- und Leichenhalle |
| § 6 | Bestattungsgebühren |
| § 7 | Umbettungsgebühren |
| § 8 | Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten |
| § 9 | Gebühren für die Räumung von Grabstätten |
| § 10 | Verwaltungsgebühren |
| § 11 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
(1) Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Mossautal vom XX.XX.XXXX sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
(2) Für die Bestattung von totgeborenen Kindern oder Föten gemäß § 26 der Friedhofsordnung, von Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind sowie von Kindern die vor Vollendung des sechsten Lebensjahres verstorben sind, werden, mit Ausnahme der Gebühren für eine Grabräumung nach § 9, keine Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
| a) | Die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| b) | Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. |
| Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. |
| c) | Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller. |
| d) | Diejenige Person, die sich der Friedhofsverwaltung gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. |
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind ein Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
Für die Benutzung der Friedhofshalle werden folgende Gebühren erhoben:
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| 150,00 € | 200,00 € | 275,00 € |
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden bei Beisetzungen in einer Grabstätte für Erdbestattungen folgende Gebühren erhoben:
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| 332,00 € | 332,00 € | 332,00 € |
(2) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Urne von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken der Urne in das Grab werden bei Beisetzungen von Urnen folgende Gebühren erhoben:
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| a) | in einer Urnengrabstätte | 175,00 € | 220,00 € | 220,00 € |
| b) | in einem Feld für anonyme oder teilanonyme Urnenbestattungen | 175,00 € | 220,00 € | 220,00 € |
| c) | In einer Baumgrabstätte | 175,00 € | 220,00 € | 220,00 € |
| d | in einer Grabstätte für Erdbestattung | 175,00 € | 220,00 € | 220,00 € |
(3) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 Satz 3 der Friedhofsordnung wird ein Zuschlag in Höhe von 25 % der für die jeweilige Bestattungsart geltenden Grundgebühr berechnet. Die so errechneten Gebühren werden auf den nächsten vollen EURO-Betrag abgerundet.
Die Gebühren und Kosten für eine Umbettung werden nach Zeit- und Materialaufwand berechnet. Hierzu werden die Aufwendungen durch das mit der Umbettung beauftragte Unternehmen oder die mit der Umbettung beauftragte Abteilung der Friedhofsverwaltung erfasst und an die Friedhofsverwaltung übermittelt.
Bei einer Umbettung in einen Friedhof außerhalb der Gemeinde Mossautal werden nur die Kosten berechnet, die auf die Friedhöfe der Gemeinde Mossautal entfallen.
(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an den unterschiedlichen Grabstätten sowie die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und —anlagen werden die nachfolgenden Gebühren erhoben:
(a) Grabstätten für Erdbestattungen (§ 18 Friedhofsordnung)
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| a) | mit einer Grabstelle | 1.000,00 € | 1.200,00€ | 1.400,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts/Jahr | 33,34 € | 40,00 € | 46,67 € |
| b) | mit zwei Grabstellen | 1.225,00 € | 1.625,00 € | 2.025,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts/Jahr | 40,83 € | 54,17 € | 67,50 € |
| c) | mit drei Grabstellen | 1.870,00 € | 2.270,00 € | 2.670,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts/Jahr | 62,33 € | 75,67 € | 89,00 € |
| d) | mit vier Grabstellen | 2.505,00 € | 2.905,00 € | 3.305,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts/Jahr | 83,50 € | 96,83 € | 110,17 € |
(b) Grabstätten für Urnenbestattungen (§ 20 Friedhofsordnung)
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| a) | mit ein bis zwei Grabstellen | 560,00 € | 760,00 € | 960,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts/Jahr | 28,00 € | 38,00 € | 48,00 € |
| b) | mit drei bis vier Grabstellen | 810,00 € | 1.010,00 € | 1.210,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts/Jahr | 40,50 € | 50,50 € | 60,50 € |
| (c) | Wiesengrabstätten (§ 23 Friedhofsordnung) | |||
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| a) | Ersterwerb | 2.400,00 € | 2.400,00 € | 2.400,00 € |
| b) | Reservierung des Nachbargrabes | 2.400,00 € | 2.400,00 € | 2.400,00 € |
| Verlängerung des Nutzungsrechts an einer reservierten Wiesengrabstätte zur Wahrung der 30-jährigen Ruhefrist/Jahr | 80,00 € | 80,00 € | 80,00 € |
| (d) Urnengrabstelle im Feld für anonyme und teilanonyme Urnenbestattungen | ||||
(§ 24 Friedhofsordnung)
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| a) | Ersterwerb | 585,00 € | 785,00 € | 885,00 € |
| b) | Schrifttafel anbringen/entfernen nach Ablauf derRuhefrist | 80,00 € | 80,00 € | 80,00 € |
| (e) Urnengrabstelle innerhalb einer Baumgrabstätte (§ 25 Friedhofsordnung) | ||||
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| a) | Ersterwerb | 585,00 € | 785,00 € | 885,00 € |
| b) | Schrifttafel anbringen/entfernen nach Ablauf derRuhefrist | 80,00 € | 80,00 € | 80,00 € |
(f) Die Grabstellen in einer Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten (§ 26 Friedhofsordnung) werden kostenfrei überlassen.
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 31 der Friedhofsordnung), inklusive der Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen, werden folgende Gebühren erhoben:
(a) Grabstätten für Erdbestattungen (§ 18 Friedhofsordnung)
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| a) | mit einer Grabstelle bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 220,00 € | 250,00 € | 250,00 € |
| b) | mit einer Grabstelle ab der Vollendung des 6. Lebensjahres | 270,00 € | 300,00 € | 300,00 € |
| c) | mit zwei Grabstellen | 320,00 € | 350,00 € | 350,00 € |
| d) | mit drei Grabstellen | 370,00 € | 420,00 € | 420,00 € |
| e) | mit vier Grabstellen | 420,00 € | 470,00 € | 470,00 € |
(b) Grabstätten für Urnenbestattungen (§ 20 Friedhofsordnung)
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| a) | mit ein bis zwei Grabstellen | 200,00 € | 240,00 € | 240,00 € |
| b) | mit drei bis vier Grabstellen | 220,00 € | 260,00 € | 260,00 € |
(2) Die vorzeitige Räumung einer Grabstätte gem. § 31 Abs. 2 der Friedhofsordnung erfolgt im letzten Jahr der Ruhefrist gebührenfrei. Für jedes weitere Jahr der vorzeitigen Räumung werden folgende Pflegegebühren erhoben:
(a) Grabstätten für Erdbestattungen (§ 18 Friedhofsordnung)
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| a) | mit einer Grabstelle bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | 19,00 € | 22,00 € | 25,00 € |
| b) | mit einer Grabstelle ab der Vollendung des 6. Lebensjahres | 22,00 € | 25,00 € | 28,00 € |
| c) | mit zwei Grabstellen | 26,00 € | 29,00 € | 33,00 € |
| d) | mit drei Grabstellen | 31,00 € | 34,00 € | 38,00 € |
| e) | mit vier Grabstellen | 36,00 € | 39,00 € | 43,00 € |
(b) Grabstätten für Urnenbestattungen (§ 20 Friedhofsordnung)
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| a) | mit ein bis zwei Grabstellen | 19,00 € | 22,00 € | 25,00 € |
| b) | drei bis vier Grabstellen | 22,00 € | 25,00 € | 28,00 € |
(3) Die Gebühren entstehen nach erfolgter Zustimmung der Friedhofsverwaltung zur vorzeitigen Grabräumung und deren Durchführung.
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen aller beteiligten Verwaltungsstellen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
| Ab dem | 01.01.2027 | 01.01.2028 | 01.01.2029 |
| a) | Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 der Friedhofsordnung) | 38,00 € | 38,00 € | 38,00 € |
| b) | Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 29 der Friedhofsordnung) | 38,00 € | 38,00 € | 38,00 € |
| c) | Für den Verwaltungsaufwand zur Bearbeitung eines Sterbefalls | 200,00 € | 200,00 € | 200,00 € |
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
| a) | wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird, |
| b) | wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat, |
| c) | wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Diese Satzung (Gebührenordnung zur Friedhofsordnung) tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung (Friedhofsgebührenordnung) vom 02.11.2009 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.