Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr. 8) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mossautal in der Sitzung vom 7. September 2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Mossautal folgende Satzung (Friedhofsordnung) beschlossen:
| Inhaltsverzeichnis: | |
| I. Allgemeine Vorschriften | C. Wiesengrabstätten |
| § 1 Geltungsbereich | § 23 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes |
| § 2 Verwaltung des Friedhofes | D. Feld für anonyme und teilanonyme Urnenbestattungen |
| § 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte | § 24 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes |
| § 4 Begriffsbestimmung | E. Baumgrabstätten für Urnenbestattungen |
| § 5 Schließung und Entwidmungen | § 25 Definition, Entstehung und Übergang |
| II. Ordnungsvorschriften | F. Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten |
| § 6 Öffnungszeiten | § 26 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechts |
| § 7 Nutzungsumfang | § 27 Verweisungsnorm |
| § 8 Sitzgelegenheiten | V. Gestaltung der Grabstätten |
| § 9 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof des Nutzungsrechtes | § 28 Allgemeine Gestaltungsvorschriften |
| III. Allgemeine Bestattungsvorschriften | § 29 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen |
| § 10 Bestattungen | § 30 Standsicherheit |
| § 11 Leichenhalle und Beschaffenheit der Särge | § 31 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen |
| § 12 Grabstätte und Ruhefrist | VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten |
| § 13 Totenruhe und Umbettung | § 32 Bepflanzung von Grabstätten |
| IV. Grabstätten | § 33 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung |
| § 14 Grabarten | VII. Schluss- und Übergangsvorschriften |
| § 15 Nutzungsrechte an Grabstätten | § 34 Übergangsregelung |
| § 16 Grabbelegung | § 35 Listen |
| § 17 Verlegung von Grabstätten, Räumung von Grabfeldern | § 36 Gebühren |
| A. Grabstätten für Erdbestattungen | § 37 Haftung |
| § 18 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes | § 38 Ordnungswidrigkeiten |
| § 19 Maße der Grabstätten für Erdbestattungen | § 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
| B. Grabstätten für Urnenbestattungen |
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| § 20 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes |
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| § 21 Maße der Grabstätten für Urnenbestattungen |
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| § 22 Räumung der Grabstätten für Urnenbestattungen |
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Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Mossautal:
| a) | Friedhof Güttersbach |
| b) | Friedhof Hiltersklingen |
| c) | Friedhof Hüttenthal |
| d) | Friedhof Ober-Mossau |
| e) | Friedhof Unter-Mossau |
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:
| a) | die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Mossautal waren oder |
| b) | die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder |
| c) | die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder |
| d) | die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder |
| e) | totgeborene Kinder, die mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder nach der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurden. Totgeborene Kinder und Föten, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, können auf Antrag einer oder eines Angehörigen bestattet werden. |
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Mossautal waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 FBG.
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
| a) | Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder gewerblich Tätiger i.S.d. § 9, |
| b) | Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten, |
| c) | an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, |
| d) | die Erstellung oder Verwertung von Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, |
| e) | Plakate anzubringen bzw. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Plakate und Informationsschriften der Friedhofsverwaltung, |
| f) | den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, |
| g) | Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, |
| h) | Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde, |
| i) | abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben. |
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Wochen vor Durchführung anzumelden.
Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden. Die Friedhöfe der Gemeinde Mossautal sollen zum Verweilen und dem Gedenken an die Verstorbenen einladen. Hierzu sind eine angemessene Anzahl an Ruhebänken an geeigneten Plätzen vorzuhalten und dauerhaft zu unterhalten. Stiftungsbänken kann ein dauerhaft festgelegter Ort zugewiesen werden. Dieser darf nicht ohne Zustimmung des Stiftungsgebers oder ohne höherem Interesse verändert werden.
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bzw. Dienstleistungserbringende haben ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen bei der Friedhofsverwaltung vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige nachzuweisen, dass Personen nach Satz 1 einen für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzen.
(2) Für das Befahren der Friedhöfe ist eine Einfahrtgenehmigung bei der Friedhofsverwaltung schriftlich zu beantragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann dem Gewerbetreibenden/ Dienstleistungserbringenden eine Berechtigungskarte ausstellen. Die Gewerbetreibenden/ Dienstleistungserbringenden haben für ihre Mitarbeitenden einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringenden und ihre Mitarbeitenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden/ Dienstleistungserbringenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags, innerhalb der Öffnungszeiten - bis max. 1 Stunde vor Schließung des Friedhofes, ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.
(6) Den Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringenden ist nur das Befahren der Hauptwege gestattet. Die Friedhofsverwaltung kann darüber hinaus das Befahren einzelner Wege bewilligen bzw. untersagen.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Gewerbetreibenden/Dienstleistungserbringenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest-, oder Verpackungsmaterial zurücklassen. Eine Nutzung der auf den Friedhöfen aufgestellten Sammelbehälter ist nicht gestattet (ausgenommen reiner Erdanteil).
(9) Die Friedhofsverwaltung kann den Gewerbetreibenden/ Dienstleistungserbringenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer die Tätigkeit auf den Friedhöfen untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 08:00 bis 14:00 Uhr statt. Freitags finden Bestattungen in der Zeit von 08:00 bis 10:00 Uhr statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung, sowie für die Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 S. 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Ausnahmen hiervon bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Die sarglose Bestattung aus religiösen Gründen gem. § 18 Abs. 2 FBG bleibt unberührt. Bis dahin können die Angehörigen die Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle, in einem anderen dafür bestimmten Raum innerhalb des Friedhofgeländes, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt grundsätzlich durch Mitarbeitende eines beauftragten Beerdigungsinstitutes. Auf Antrag der An- oder Zugehörigen der verstorbenen Person kann die Friedhofsverwaltung hiervon Ausnahmen zulassen.
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen oder gem. § 6 Abs. 3 FBG in geeigneter Weise innerhalb des Friedhofs, z.B. in einer Gemeinschaftsgrabstätte dem Erdboden einzuverleiben. Dies gilt auch für Ascheurnen.
(4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Nach Rücksprache mit der Friedhofsverwaltung kann die Umbettung auf Antrag durch einen Bestatter/Dritten erfolgen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(1) Für Bestattungen werden grundsätzlich folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
| a) | Grabstätten für Erdbestattungen (Einzel-, Doppel-, Dreier-, Vierergrabstätten), |
| b) | Grabstätten für Urnenbestattungen (bis zwei Urnen, bis vier Urnen), |
| c) | Wiesengrabstätten, |
| d) | Feld für anonyme und teilanonyme Urnenbestattungen, |
| e) | Baumgrabstätten für Urnenbestattungen, |
| f) | Gemeinschaftliche Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten. |
(2) Die Zuordnung der angebotenen Bestattungsformen und Grabstätten zu den einzelnen Friedhöfen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung nach organisatorischen, technischen und örtlichen Gegebenheiten; ein Rechtsanspruch auf bestimmte Bestattungsformen auf einem konkreten Friedhof besteht nicht.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach
bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur und ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.
(3) Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte erfolgt anlässlich einer anstehenden Bestattung und umfasst die gesamte Grabstätte. Ein vorgezogener Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte ist nicht möglich.
(4) Die Erwerber einer Grabstätte sollen für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolgerin oder Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 21 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 21 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten. →
(5) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Urkunde ausgehändigt. Die Nutzungsberechtigten haben das Recht auf Beisetzung nach ihrem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Grabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer verstorbenen Angehörigen in der Grabstätte. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
| 1. | Ehegatten, |
| 2. | Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz |
| 3. | Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister, |
| 4. | Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz der unter Abs. 4 Nr. 3 bezeichneten Personen. |
Die Beisetzung anderer Personen in der Grabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des Abs. 5 übertragen werden.
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbestattung vorgenommen werden. Ausnahmen hiervon sind in den nachfolgenden Definitionen und Bestimmungen der einzelnen Grabarten geregelt.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
(1) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
(2) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen durch die Friedhofsverwaltung ist drei Monate vor der Durchführung öffentlich bekannt zu machen. Wenn möglich, wird zusätzlich ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld angebracht.
(1) Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten für eine bis vier Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Grabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte für Erdbestattungen ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Für die Beisetzung von Urnen in Grabstätten für Erdbestattungen gilt folgendes:
| 1. | Jede Urnenbeisetzung in einer vorhandenen Grabstätte für Erdbestattungen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. |
| 2. | Je Grabstelle kann zusätzlich eine Aschenurne beigesetzt werden. |
| 3. | Die Ruhefrist für jede Aschenurne beträgt 20 Jahre. |
| 4. | Reicht die Nutzungszeit der Grabstätte für die Ruhefrist der jeweiligen Aschenurne nicht aus, so ist diese entsprechend gebührenpflichtig zu verlängern. |
| 5. | Die Erstbelegung einer Grabstätte für Erdbestattungen mit einer Urne ist grundsätzlich möglich. Bei den nachfolgenden Erd- oder Urnenbestattungen in diese Grabstätte ist die Nutzungszeit entsprechend zu verlängern. |
| 6. | Ist die ursprünglich vorgesehene Grabstellenzahl durch Erd- oder Urnenbestattungen erreicht, so ist für jede weitere beigesetzte Aschenurne eine Grundgebühr in Höhe von 75 v. H. der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte für Urnenbestattungen für maximal zwei Urnen zu entrichten. |
(5) Das Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte für Erdbestattungen läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert wird.
(1) Es werden eingerichtet:
Grabstätten für eine Erdbestattung
| a) | für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, | |
| b) | für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. | |
| Die Grabstätten haben folgende Maße: | |
| 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab) | |
| Länge: | 1,20 m |
| Breite: | 1,15 m |
| 2. Für Verstorbene ab dem vollendetem 5. Lebensjahr (Einzelgrab) | |
| Länge: | 2,50 m |
| Breite: | 1,15 m |
| Grabstätten für zwei Erdbestattungen mit folgenden Maßen: | |
| Länge: | 2,50 m |
| Breite: | 2,30 m |
| Grabstätten für drei Erdbestattungen mit folgenden Maßen: | |
| Länge: | 2,50 m |
| Breite: | 3,45 m |
| Grabstätten für vier Erdbestattungen mit folgenden Maßen: | |
| Länge: | 2,50 m |
| Breite: | 4,60 m |
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt mindestens 0,3m. Wenn die Einfassung an einer Stelle höher als 0,3m dann 0,5m. Dies gilt ebenso für das danebengelegene Grab.
(1) Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabstätten für die Beisetzung von einer bis vier Urnen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Das Nutzungsrecht kann grundsätzlich einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht nicht. Eine Ausnahme hiervon gilt bei der Verlängerung oder dem Wiedererwerb bezüglich einer nicht voll belegten Grabstätte.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte für Urnenbestattungen ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden.
Die Verlängerung des Nutzungsrechtes umfasst einen kürzeren Zeitraum als die komplette Nutzungszeit.
Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist einer Urne kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert worden ist.
(4) Das Recht auf Beisetzung in einer Grabstätte für Urnenbestattungen läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht wiedererworben bzw. mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert wird.
Es werden eingerichtet:
| Grabstätten für Urnenbestattungen für eine oder zwei Urnen mit folgenden Maßen: | ||
| Länge: | 0,80 m |
| Breite: | 0,65 m |
| Grabstätten für Urnenbestattungen für drei oder vier Urnen mit folgenden Maßen: | ||
| Länge: | 0,80 m |
| Breite: | 1,00 m |
Der Abstand zwischen den Grabstätten beträgt mindestens 0,3m. Wenn Einfassung an einer Stelle höher als 0,3m dann 0,5m. Gilt auch fürs Nachbargrab.
Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.
(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für eine Erdbestattung an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist der zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte ist ausgeschlossen.
Die Reservierung der nächstfolgenden Grabstätte für den überlebenden Partner ist möglich. Die Reservierung ist gebührenpflichtig und gilt als Erwerb des Nutzungsrechts. Bei Belegung der reservierten Grabstätte ist die Nutzungszeit um die Dauer der erforderlichen Ruhefrist gebührenpflichtig zu verlängern.
(2) In einem Wiesengrab kann zusätzlich eine Urne beigesetzt werden. Die Ruhefrist für diese Urne beträgt 20 Jahre, die Nutzungszeit des Grabes ist erforderlichenfalls gebührenpflichtig zu verlängern. → Für die beigesetzte Aschenurne ist eine Grundgebühr in Höhe von 75 v. H. der Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte für Urnenbestattungen für maximal zwei Urnen zu entrichten.
(3) Wiesengrabstätten haben folgende Maße: Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m. Der Abstand zwischen den einzelnen Grabstätten beträgt 0,4 m.
(4) Das Wiesengrabfeld wird als eine durchgehende Wiesenfläche angelegt, auf der nebeneinander der Reihe nach bestattet wird. Die Pflege der Grünfläche wird für die Nutzungsdauer von der Friedhofsverwaltung übernommen. Das Aufhügeln der Grabstätte sowie das Aufstellen von Grabschmuck jeglicher Art ist nur bis zu einer Zeit von 4 Monaten nach der Bestattung zulässig.
(5) Als Grabmal ist ausschließlich eine Schriftplatte in der Größe 50x40 cm gestattet, die nach vorherigem Auftrag durch die Nutzungsberechtigten in einheitlicher Form und mit einheitlicher Beschriftung von der Friedhofsverwaltung beschafft und eingelassen wird. Die Kosten für die Beschaffung und die Einlassung der Schriftplatte sind vom Auftraggeber zu tragen.
(6) Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht gestattet. Nach Ablauf von 4 Monaten nach der Bestattung ist das Aufstellen von Vasen, Grablichtern und sonstigem Schmuck außerhalb der Grabplatte nicht mehr gestattet. Widerrechtlich aufgestellte oder abgelegte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt. Kostenschuldner für diesen Fall ist der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte.
(7) Die Anlage und Pflege des Grabfeldes obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll die Fläche in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
(1) Anonyme und teilanonyme Urnengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Die Grabstätten befinden sich innerhalb eines von der Friedhofsverwaltung eingegrenzten Bereiches. Das Grabfeld wird als einheitliche Fläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Auf Wunsch der Angehörigen besteht die Möglichkeit, zum Gedenken an die Verstorbenen an den innerhalb der Anlage befindlichen Gedenksteinen Namenstafeln anzubringen. Auf den Namenstafeln werden der Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen festgehalten. Es ist möglich, den Namen des verstorbenen Partners ebenso aufzuführen, auch wenn dieser in einer anderen Grabstätte beigesetzt oder die Grabstätte bereits abgeräumt ist. Über Art und Größe der Namenstafeln entscheidet die Friedhofsverwaltung. Die Namenstafeln werden von der Friedhofsverwaltung beschafft, die Kosten für die Fertigung, Lieferung und Anbringung der Tafel gehen zu Lasten der Auftraggebenden. Blumenschalen, Blumengebinde, Kerzen oder andere Gestecke und Gegenstände dürfen weder auf dem Grabfeld noch an den Gedenksteinen abgestellt oder abgelegt werden.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einem solchen Feld bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Fläche; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
(3) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. →
(4) Die Anlage und Pflege der Anlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll das Grabfeld in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
(1) Baumgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
Bestattungen von Aschenurnen sind an besonders ausgewiesenen und von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bäumen innerhalb des Friedhofs im Wurzelbereich der Bäume möglich. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes beschädigt oder zerstört werden, ist die Gemeinde Mossautal zur Ersatzpflanzung eines neuen Baumes verpflichtet.
Die Grabstätten befinden sich innerhalb eines von der Friedhofsverwaltung eingegrenzten Bereiches. Das Grabfeld wird als einheitliche Fläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Auf Wunsch der Angehörigen besteht die Möglichkeit, zum Gedenken an die Verstorbenen an den innerhalb der Anlage befindlichen Gedenksteinen Namenstafeln anzubringen. Auf den Namenstafeln werden der Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen festgehalten. Es ist möglich, den Namen des verstorbenen Partners ebenso aufzuführen, auch wenn dieser in einer anderen Grabstätte beigesetzt oder die Grabstätte bereits abgeräumt ist. Über Art und Größe der Namenstafeln entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Blumenschalen, Blumengebinde, Kerzen oder andere Gestecke und Gegenstände dürfen weder auf dem Grabfeld noch an den Gedenksteinen abgestellt oder abgelegt werden.
(2) Die Zahl der Urnen, die in einem solchen Feld bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Fläche; die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m².
(3) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen.
(4) Die Anlage und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Pflegeeingriffe sind insbesondere zulässig, soweit dieses aus Gründen der Verkehrssicherheit geboten ist. Ansonsten soll der Baumbestand in weitgehend naturbelassenem Zustand verbleiben.
(1) Auf den Friedhöfen der Gemeinde Mossautal hält die Friedhofsverwaltung einen Bereich für die gemeinschaftliche Bestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche geboren worden sind bzw. bei der Geburt weniger als 500 Gramm gewogen haben, und Föten vor. Dieser Bereich kann ebenso als Teilbereich einer Baumgrabstätte festgelegt werden.
Die Bereiche werden als Rasenfläche angelegt und enthalten einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen und kleine Gegenstände in Erinnerung an die Verstorbenen. Auf Wunsch der Angehörigen besteht die Möglichkeit, zum Gedenken an die Verstorbenen an den innerhalb der Anlage befindlichen Gedenksteinen Namenstafeln anzubringen.
(2) Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
(3) Der Erwerb eines individuellen Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Grabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.
(1) Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
| 1. | Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen nach den Buchstaben A und B sind spätestens nach einem Jahr mit einer Grabeinfassung zu versehen. |
| 2. | Jede Grabstätte und die besonderen Bestattungsanlagen sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden. |
| 3. | Auf den Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen nach den Buchstaben A und B dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. |
| 4. | Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 31 sein. |
| 5. | Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden. |
(2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
| a) | Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein, | |
| b) | Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. | |
| c) | Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig: | |
| Grabmale | |
| 1) | aus Gips |
| 2) | aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind, |
| 3) | mit Zement aufgesetzten figürlichem oder ornamentalen Schmuck, |
| 4) | mit Farbanstrich auf Stein |
| 5) | mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen jeder Form, |
| 6) | mit Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen. |
(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
| a) | auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 qm Ansichtsfläche |
| b) | auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,30 qm Ansichtsfläche. |
| Stehende Grabmäler für Erwachsene dürfen nicht höher als 1,20 m und für Kinder nicht höher als 0,70 m sein. Das Verhältnis von Breite und Höhe soll möglichst 1 : 1,5 bis 1 : 2,5 betragen. |
(4) Auf Grabstätten für Urnenbestattungen sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:
| a) | auf ein- und zweistelligen Urnengrabstätten stehende und liegende Grabmale bis zu 0,30 qm Ansichtsfläche |
| b) | auf drei- und vierstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 qm Ansichtsfläche. |
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden, sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. Die völlige Abdeckung einer Grabstätte durch ein liegendes Grabmal oder eine Grabplatte ist zulässig, sofern die Fundamentierung entsprechend ausgelegt ist.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorge- oder Nutzungsberechtigten Personen schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren, zu befestigen und herzustellen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.Maßgebliches Regelwerk hierfür ist die BIV-Richtlinie für Steinmetze bzw. die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal), welche bei der Gemeindeverwaltung (Friedhofsverwaltung) eingesehen werden können.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 30 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.
(2) Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf seine Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebenden Schäden.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, jährliche Kontrollen an den Grabmalen eines Friedhofes durchzuführen oder durchführen zu lassen. Werden hierbei Mängel festgestellt, werden die Nutzungsberechtigten unter Fristsetzung schriftlich aufgefordert, diese zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Absperrung, Umlegung von Grabmalen,) oder zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.
(1) Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts sind Grabmäler, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sie können sich hierbei der Friedhofsverwaltung bedienen, welche die Räumung auf Kosten der Berechtigten übernimmt. Kommen die Berechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Friedhofsverwaltung diese schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage auf Kosten der Berechtigten entfernen oder entfernen lassen.
(2) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. Die Zustimmung erfolgt auf Grund der Rückübertragung der Pflegelasten gebührenpflichtig in Form einer nach Zeit gestaffelten Friedhofspflegegebühr. Eine vorzeitige Räumung vor Ablauf von 10 Jahren der Ruhefrist ist ausgeschlossen.
(3) Die Gemeindeverwaltung behält sich vor, auch nach Ablauf der Nutzungszeit und Ruhefrist die Zustimmung zum Abräumen von Grabstätten nicht zu erteilen, wenn es sich um historisch bedeutsame Grabstätten oder bestattete Personen mit einhergehender maßgeblicher Bedeutung für die Gemeinde handelt. Das Nutzungsrecht geht auf die Gemeinde Mossautal über. Die Regelungen des §15 Abs. 10 greifen entsprechend.
(1) Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Wiesengrabstätten, des Feldes für anonyme oder teilanonyme Urnenbestattungen, den Baumgrabstätten sowie der Bestattungsanlage für totgeborene Kinder und Föten – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen entsorgt werden.
(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung
(7) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 28 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.
(2) Alle Grabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung, nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
(3) Wird eine Grabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsähen lassen.
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.
Grabstätten für Urnenbestattungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung mit einer Ruhefrist von 30 Jahren erworben wurden, können bereits nach Ablauf von 20 Jahren auf Antrag aufgelöst und abgeräumt werden. Eine Erstattung von anteiligen Nutzungsgebühren ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
(3) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit der Grabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind die hierfür entstehenden Kosten nach der jeweiligen Gebührenordnung zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten zu erstatten. Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach S. 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu lassen.
(1) Es werden folgende Listen geführt:
| a) | Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der jeweiligen Grabstätten und der Positionierung im Feld für anonyme oder teilanonyme Urnenbestattungen. |
| b) | eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes, |
| c) | ein Verzeichnis nach § 31 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung, |
(2) Es wird ein Verzeichnis der Nutzungsberechtigten mit Namen und Anschrift geführt. Diese Daten werden zum Ende des Jahres, in dem das Grab geräumt wurde, gelöscht.
(3) Diese Listen und Verzeichnisse können auch digitalisiert geführt werden.
(4) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren. Die Aufbewahrung in digitalisierter Form ist zulässig.
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.
Die Gemeinde Mossautal haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde Mossautal nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, |
| b) | den Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, |
| c) | entgegen § 9 Abs. 1 die erforderliche Anzeige bei der Friedhofsverwaltung unterlässt |
| d) | entgegen § 9 Abs. 5 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt |
| e) | entgegen § 9 Abs. 8 Abfall, Abräum-, Rest-, oder Verpackungsmaterial zurücklässt. |
| f) | entgegen § 30 Abs. 2 die jährliche Überprüfung der Standsicherheit unterlässt oder hierbei festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigen lässt |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.000,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand der Gemeinde Mossautal.
Diese Satzung (Friedhofsordnung) tritt am 01.01.2027 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung (Friedhofsordnung) vom 07.11.2009 außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.