Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan im Bereich des Bebauungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik ‚Am Ritschrain‘, Ober-Mossau“
hier: Bekanntmachung der Genehmigung der 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan gemäß § 6 Abs. 5 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mossautal hat in ihrer Sitzung am 05.09.2022 die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan (FNP) festgestellt. Mit Bescheid vom 11.10.2022 hat das Regierungspräsidium Darmstadt die Genehmigung der 5. Änderung des FNP erteilt (Az. RPDA – Dez. III 31.2-61 d 02.11/13-2021/3). Dies wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 5. Änderung des Flächennutzungsplanes mit integriertem Landschaftsplan (FNP) wirksam.
Hauptplanungsziel der 5. Änderung des FNP war die Darstellung einer Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“ auf einer zuvor im FNP dargestellten Fläche für die Landwirtschaft.
Der Änderungsbereich des FNP/LP umfasst in der Flur 8 das Flurstück Nr. 36 (tlw.) in der Gemarkung Ober-Mossau, Gemeinde Mossautal. Die Gesamtfläche des Änderungsbereiches beträgt ca. 1,3 ha.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan) in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.
Der Plan, die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Änderung des Flächennutzungsplans berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann ab sofort von jedermann im Rathaus der Gemeinde Mossautal, Ortsstraße 124, Erdgeschoss, 64756 Mossautal, während der üblichen Öffnungszeiten (Montag von 08.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr, Dienstag bis Freitag von 08.00-12.00 Uhr) eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mossautal (Gemeinde Mossautal, Ortsstraße 124, 64756 Mossautal) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Die Behörden werden ferner auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 Baugesetzbuch hingewiesen.