Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik ‚Am Ritschrain‘, Ober-Mossau“
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur Aufstellung des Bebauungsplanes gemäß § 10 Abs. 3 BauGB
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mossautal hat in ihrer Sitzung am 05.09.2022 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB den Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik ‚Am Ritschrain‘, Ober-Mossau“ beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Ziel der Bauleitplanung war die Schaffung der planungsrechtlichen Zulässigkeit für die Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage. Im Bebauungsplan wurde ein Sonstiges Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Photovoltaikanlage“ gemäß § 11 BauNVO festgesetzt. Der FNP wurde im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB geändert.
Der Geltungsbereich umfasst die Flurstücke Nr. 36 (tlw.), 37/3, 37/6, 37/9 (tlw.), 37/10 (tlw.), 37/11 (tlw.), 37/12 (tlw.), 38/25 (tlw.), 38/41, 38/44 (tlw.) und 38/45 (tlw.) in der Flur 8, Gemarkung Ober-Mossau. Die Fläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 1,4 ha. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan) in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.
Der Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Aufstellung des Bebauungsplans berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, kann ab sofort von jedermann im Rathaus der Gemeinde Mossautal, Ortsstraße 124, Erdgeschoss, 64756 Mossautal, während der üblichen Öffnungszeiten (Montag von 08.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr, Dienstag bis Freitag von 08.00-12.00 Uhr) eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Mossautal (Gemeinde Mossautal, Ortsstraße 124, 64756 Mossautal) geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Die Behörden werden ferner auf ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs. 3 BauGB hingewiesen.