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Erbach-Michelstadt aktuell
Ausgabe 45/2024
Ankündigungen (Erbach-Michelstadt)
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Ankündigungen

Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz - Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde) Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise, Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden und Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main.

Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne, mit denen Lärm probleme und Lärmauswirkungen geregelt werden, für Orte in der Nähe der Hauptverkehrs straßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen im Jahr, der Großflughäfen mit mehr als 50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr sowie für Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern, aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume Darmstadt, Frank furt a.M., Hanau, Offenbach a. M. und Wiesbaden. Zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmaktionsplans für den gesamten Regierungs bezirk Darmstadt und damit für alle im Regierungsbezirk gelegenen Gemeinden ist das Regie rungspräsidium Darmstadt.

Der

• Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise

• Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden

• Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main

tritt mit der Veröffentlichung am 28. Oktober 2024 in Kraft. Mit der Veröffentlichung erfolgt auch die Unterrichtung über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbe teiligung.

Die genannten Teilpläne sind ab dem 28. Oktober 2024 auf der Internetseite des Regierungs präsidiums Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de/) unter der Rubrik „Öffentliche Be kanntmachungen“ einsehbar und zum Download bereitgestellt.

Darmstadt, 28. Oktober 2024
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.3 – 66 i 05.07