zur Satzung des Marktes Ruhstorf a.d.Rott über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
Vom 08.12.2021
Aufgrund von Art. 2 und 8 des KAG und Art. 20 des KostenG erlässt der Markt Ruhstorf a.d.Rott folgende vom Gemeinderat in der Sitzung vom 08.05.2023 beschlossene
1. Änderungssatzung
zur Satzung des Marktes Ruhstorf a.d.Rott über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung seiner Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen
(Friedhofsgebührensatzung)
§ 5 Bestattungsgebühren - erhält folgende Fassung
Abs. 3 Die Gebühr für die Tätigkeit der Leichenträger beträgt:
Beerdigung und Überführung (Sargbestattung) — 63,50 Euro pro Person
nur Beerdigung (Sargbestattung) — 42,30 Euro pro Person
nur Überführung (Sargbestattung) — 21,20 Euro pro Person
Beerdigung (Urnenbestattung) - 1 Leichenträger — 56,40 Euro pro Person
Beerdigung (Urnenbestattung) - mehrere Leichenträger — 35,30 Euro pro Person
Abs. 4 Ersatz für sonstige Leistungen nach Aufwand:
| a) | Transport von Grab- und Blumenschmuck bei Erdbestattung — 70,50 Euro |
| b) | Transport einer Urne vom Leichenhaus zum Friedhof |
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| inkl. Blumenschmuck — 84,60 Euro |
| c) | Transport einer Urne vom Leichenhaus zum Friedhof |
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| ohne Blumenschmuck — 14,10 Euro |
| d) | Stundensatz für zusätzliche Tätigkeiten — 56,40 Euro / Stunde |
§ 6 Nummer 7 - sonstige Gebühren - erhält folgende Fassung
An sonstigen Gebühren werden erhoben:
(7) Grabplatte für Urnenwand — 130,00 Euro
Diese Gebühr wird nur erhoben, wenn die Platte graviert wird.
Bleibt die Platte in der ursprünglichen Form, wird die Platte vom Markt Ruhstorf a.d.Rott zur Verfügung gestellt und bleibt auch im Eigentum des Marktes Ruhstorf a.d.Rott
Inkrafttreten
Diese vorstehende Änderungssatzung tritt zum 01. Juni 2023 in Kraft.