Für ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten gelten folgende Arbeitszeiten:
| Montag bis Samstag: | 08:00 - 12.00 Uhr |
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| 13.00 - 19.00 Uhr |
Zu den ruhestörenden Hausarbeiten zählen alle im oder außerhalb des Hauses anfallenden lärmverursachenden Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe der Allgemeinheit zu stören. Das sind z. B. das Ausklopfen von Teppichen oder Polstermöbeln, das Hämmern, das Sägen oder Hacken von Holz oder die Benutzung von Bohr-, Fräs- und Schneide- oder Schleifmaschinen. Den ruhestörenden Haus- und Gartenarbeiten gleichgestellt werden das Benutzen von Musikinstrumenten sowie von Tonübertragungs- und Tonwiedergabegeräten, sofern durch deren Gebrauch die Nachbarn erheblich belästigt werden.
In der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 07.00 Uhr gilt die gesetzlich verankerte Nachtruhe, die von jedermann einzuhalten ist. Ebenso sind an Sonn- und Feiertagen keine ruhestörenden Arbeiten erlaubt.
Bei Verstößen gegen diese Verordnung können sich Betroffene direkt an die Gemeindeverwaltung wenden. Um jedoch seitens der Verwaltung tätig werden zu können, muss sich der Anrufer namentlich zu erkennen geben und Angaben zum Ruhestörer machen.
Allerdings lassen sich diese Angelegenheiten immer noch am besten bei gegenseitiger Rücksichtnahme der Mitmenschen untereinander regeln.