Titel Logo
Aystetten Aktuell Wir über uns
Ausgabe 1/2026
Aus dem Rathaus
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Aus dem Rathaus

Straßenabläufe (Gullys) dienen ausschließlich der Ableitung von Regenwasser. Das Einleiten von Schmutz oder verunreinigtem Wasser ist nicht zulässig.

Nach der Reinigungs- und Sicherungsverordnung der Gemeinde Aystetten (Reinhaltung öffentlicher Straßen) vom 25.01.2019 sind die Anlieger verpflichtet, Gehwege und Straßen sauber zu halten und Abflussrinnen sowie Kanaleinläufe freizuhalten (§§ 3 und 4). Gleichzeitig ist es verboten, Schmutz, Straßenkehricht oder verunreinigende Flüssigkeiten auf öffentliche Straßen zu bringen oder in Straßeneinläufe gelangen zu lassen (§ 6).

Ergänzend regelt die Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Aystetten, dass nur zulässiges Abwasser in die öffentliche Entwässerung eingeleitet werden darf (§ 15 EWS). Putz- oder Waschwasser, etwa aus der Reinigung von Tonnen, Felgen oder Flächen mit Reinigungsmitteln, gilt als Schmutzwasser und darf nicht über die Straße oder den Gully entsorgt werden.

Die vollständigen Regelungen sind auch auf der Homepage im Ortsrecht der Gemeinde Aystetten einsehbar.