Die Verwaltung der Gemeinde Aystetten weist alle Grundstückseigentümer- und –besitzer auf die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen vom 04.03.1999 hin. Diese sieht vor, dass die Anlieger die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte entlang der Geh- und Radwege und innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) von Laub, Unrat etc. befreien müssen.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Auszug aus der Verordnung.
Zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht haben die Vorder- und Hinterlieger die öffentlichen Straßen innerhalb ihrer Reinigungsflächen zu reinigen. Sie haben dabei die Geh- und Radwege und die innerhalb der Reinigungsflächen befindlichen Fahrbahnen (einschließlich der Parkstreifen) insbesondere
| a) | jeden Samstag zu kehren und den Kehricht, Schlamm und sonstigen Unrat zu entfernen; fällt auf den Reinigungstag ein Feiertag, so sind die genannten Arbeiten am vorausgehenden Werktag durchzuführen; |
| b) | bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu sprengen, wenn sie nicht staubfrei angelegt sind; |
| c) | von Gras und Unkraut zu befreien. |
Sie haben ferner bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, die Abflussrinnen und Kanaleinlaufschächte freizumachen.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.