Nach § 50 Abs. 5 BMG darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die im §44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen.
Jeder wahlberechtigte Bürger der Gemeinde Aystetten wird hiermit darüber informiert, dass er gemäß § 50 Abs. 5 BMG das Recht hat, der Übermittlung seiner Daten nach Absatz 1 BMG zu widersprechen.
Bürger der Gemeinde Aystetten können eine Übermittlungssperre beim Einwohnermeldeamt beantragen; den Antrag auf Übermittlungssperre erhalten Sie als PDF-Formular auf unserer Internetseite oder direkt im Einwohnermeldeamt.