Mit Beginn des Oktobers möchten wir alle Bürgerinnen und Bürger daran erinnern, dass größere Gehölzarbeiten - also Baumfällungen, Rückschnitte von Hecken oder Sträuchern sowie das Entfernen abgestorbener Gehölze - grundsätzlich nur im Zeitraum von Oktober bis Ende Februar zulässig sind.
Grundlage ist § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes. In dieser Zeit ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich. Von März bis September (während der Vogelschutzzeit) sind solche Arbeiten nur mit einer kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung erlaubt.
Allerdings ist bei allen Baumfällungen/Heckenschnitten grundsätzlich - das heißt das ganze Jahr über - der Artenschutz zu beachten! Bäume und Hecken müssen zuvor auf Nisthöhlen, Vogelnester oder andere Tierhabitate (z. B. von Fledermäusen, Eichhörnchen, Spechten) kontrolliert werden. Werden solche Lebensstätten gefunden, ist vorab eine Ausnahmegenehmigung bei der Regierung von Schwaben (Herr Höß, Tel. 0821 3102-2301, E-Mail: werner.hoess@reg-schw.bayern.de) einzuholen.
Zur eigenen Absicherung sollte die Kontrolle mit Datumsfoto dokumentiert werden.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe zum Schutz unserer heimischen Tierwelt!