Aufgrund von § 135c Baugesetzbuch in der aktuellen Fassung und von § 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern in der aktuellen Fassung, erlässt die Gemeinde Inzell folgende Satzung:
Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und Ersatz maßnahmen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs (BauGB) und dieser Satzung erhoben.
(1) Erstattungsfähig sind die Kosten für die Durchführung von allen Ausgleichs- und Ersatz maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1a BauGB zugeordnet sind.
(2) Die Durchführungskosten umfassen die Kosten für
1. den Erwerb und die Freilegung der Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen,
2. die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich ihrer Planung, Fertigstellungs und Entwicklungspflege.
Dazu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flä chen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(3) Die Ausgestaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich deren Durch führungsdauer ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans in Verbindung mit den in der Anlage dargestellten Grundsätzen. Der Bebauungsplan kann im Einzelfall von den in der Anlage beschriebenen Grundsätzen Abweichungen vorsehen. Dies gilt entsprechend für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB.
Die erstattungsfähigen Kosten werden nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
Die nach §§ 2, 3 erstattungsfähigen Kosten werden auf die nach § 9 Abs. 1a BauGB zuge ordneten Grundstücke nach Maßgabe der zulässigen Grundfläche (§19 Abs. 2 BauNVO) verteilt. Ist keine zulässige Grundfläche festgesetzt, wird die überbaubare Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Für sonstige selbständige, versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Flä che als überbaubare Grundstücksfläche.
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwar ten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen.
Der Kostenerstattungsbetrag wird einen Monat nach Bekanntgabe der Anforderung fällig.
Der Kostenerstattungsbetrag kann auf Antrag abgelöst werden. Der Ablösebetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des zu erwartenden endgültigen Erstattungsbetrages
Die Satzung tritt zum 01.06.2023 in Kraft