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Gemeindeanzeiger Inzell
Ausgabe 38/2022
Gemeindeamtliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung der Meldebehörde der Gemeinde Inzell

Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) Melderegisterauskunft in besonderen Fällen nach § 50 BMG

Nach den Vorschriften des Bundemeldegesetzes (BMG) haben Betroffene die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Der Widerspruch ist kostenlos und gilt jeweils bis zum Widerruf.

(1) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Soweit Sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und das 18 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gem. § 36 Abs. 2 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

(2) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der die meldepflichtige Person nicht angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören Sie können der Datenübermittlung gem. § 42 Abs. 1 i.V. mit § 42 Abs. 3 BMG widersprechen.

(3) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Sie können der Datenübermittlung gem. § 50 Abs. 1 i.V. mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

(4) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse und Rundfunk Sie können der Datenübermittlung gem. § 50 Abs. 2 i.V. mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

(5) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage Sie können der Datenübermittlung gem. § 50 Abs. 3 i.V. mit § 50 Abs. 5 BMG widersprechen.

Die Eintragung dieser Übermittlungssperren können Sie durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten oder durch schriftlichen Antrag beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Inzell, Rathausplatz 5, 83334 Inzell, Tel 08665/9869 30 veranlassen.