Wir erinnern auch heuer wieder an die Verpflichtung zur Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter. Die Verordnung wurde im Amtsblatt der Gemeinde Inzell Nr. 5 vom 02.02.2006 öffentlich bekanntgemacht.
Räumpflicht:
Nach der gen. Gemeindeverordnung ist der Grundstückseigentümer bzw. der Nutzungsberechtigte, dessen bebaute oder unbebaute Grundstücke an Gehbahnen innerhalb der geschlossenen Ortslage angrenzen verpflichtet, den anteiligen Gehsteigbereich nach jedem Schneefall unverzüglich zu räumen. Der geräumte Schnee darf nicht auf die Straße verbracht werden. Ebenso ist es untersagt, Schnee des eigenen Grundstücks auf eine dem öffentlichen Verkehr dienende Fläche (also Gehsteig oder Fahrbahn) abzulagern (§ 10 Abs. 2 der Verordnung).
Streupflicht:
Neben der Schneeräumpflicht besteht auch eine Streupflicht für die Grundstücksanlieger. Sofort nach dem Einsetzen von Winterglätte (Glatteis, Eis- oder Schneeglätte) sind die Gehbahnen mit Sand oder sonstigen abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. Auch sind Schnee- oder Eisplatten und -brocken sowie angefrorene Gegenstände zu entfernen, sobald und soweit es ohne Beschädigung der Straße bzw. der Gehbahn möglich ist.
Die Gemeinde hat auch in diesem Jahr wieder im Bereich besonders gefährlicher Straßenstücke (Steigungen, Einmündungen) Kästen mit Streusplitt aufgestellt. Es wird ausdrücklich gestattet, dass aus diesen Streusplitt für die öffentlichen Gehsteige entnommen wird. Salz sollte zur Beseitigung von Glätte schon aus Gründen des Umweltschutzes nicht verwendet werden. Die Verwendung anderer ätzender Stoffe zur Glatteisbeseitigung ist verboten.
Zeitliche Festlegung der Sicherungsarbeiten:
Die unter Ziff. 1 und 2 genannten Sicherungsarbeiten sind an Werktagen ab 7.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr von den Vorder- und Hinterliegern durchzuführen. Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist (§ 10 Abs. 1 der Verordnung). Soweit kein Gehsteig vorhanden ist, ist auf Teilen der Fahrbahn, die dem Fußgängerverkehr dienen, in der erforderlichen Breite von 1 m der Winterdienst durchzuführen. Dies gilt auch, wenn durch Räumfahrzeuge die Gehsteige so zugeschüttet wurden, dass ein Räumen nicht mehr möglich ist. Im Übrigen besteht die Sicherungspflicht für den Grundstückseigentümer für die ganze Länge seines an die Straße angrenzenden Grundstücks. Wird die Räum- und Streupflicht nicht wahrgenommen oder verletzt, so kann diese Zuwiderhandlung nach Art. 66 Nr. 5 Bayer. Straßen- und Wegegesetz mit Geldbuße belegt werden. Neben diesen Folgen muss bei Unfällen mangels nicht durchgeführter Sicherungspflicht der Grundstückseigentümer auch mit erheblichen privatrechtlichen Schadenersatzforderungen rechnen.
Räum- und Streumaßnahmen, welche die Gemeinde speziell auf den Bürgersteigen im Ortskern durchführt, entlassen die Anlieger nicht aus ihren Winterdienstverpflichtungen. Dies gilt insbesondere auch für privatrechtliche Schadenersatzforderungen wegen Verletzung der Streupflicht durch die Anlieger.
Im Interesse der Verkehrssicherheit und zur Vermeidung von Haftungsansprüchen bitten wir um Kenntnisnahme und Beachtung vorstehender Hinweise. Für evtl. zusätzliche Auskunft steht die Gemeindeverwaltung gerne zur Verfügung.
Gemäß § 10 Abs. 3 der Verordnung weisen wir auf die Sicherungsflächen hin, welche vom gemeindlichen Winterdienst zur Schneeablagerung verwendet werden. Hier entfällt die Räumpflicht; die Streupflicht besteht in diesen Fällen auf einem Randstreifen von 1,0 m Breite (gemessen von der Schneeaufschüttung).
Im Einzelnen werden die Gehsteige in folgenden Straßen zu Schneeablagerung verwendet:
Bauhofstraße
Kreuzbaumstraße
Auweg
Siedlungsweg
Birkenweg
Rauschbergstraße
Gamskogelstraße
Zwieselstraße
Prälat-Michael-Höck-Straße
Lärchenstraße
Zone 30 Untersulzbach
Um Unterstützung bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger für den gemeindlichen Winterdienst.
Leider wird in verschiedenen Straßen oftmals die Arbeit des Winterdienstes durch parkende Fahrzeuge erschwert. Gerade in engeren Straßen in Wohngebieten sollten die Anlieger, die ihre Fahrzeuge an der Straße abstellen, darauf achten, dass auch große Räum- und Streufahrzeuge die Straße ungehindert passieren können. Eine ausreichend breite Fahrgasse von mindestens 3 Metern muss unbedingt freigehalten werden.