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Ruhpoldinger Gemeindeanzeiger
Ausgabe 10/2023
Gemeindeamtliche Bekanntmachungen
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Gemeindeamtliche Bekanntmachungen

Satzung der Gemeinde Ruhpolding
zur Durchführung von Bürgerbegehren und
Bürgerentscheiden

(Bürgerbegehren- und Bürgerentscheidsatzung - BBS)


Die Gemeinde Ruhpolding erlässt aufgrund von Art. 18a Abs. 17 Satz 1 der
Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL

Bürgerbegehren
§ 1 Antragsrecht
§ 2 Unterschriftenlisten
§ 3 Eintragungen
§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme
§ 5 Prüfung
§ 6 Datenschutz
§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit
§ 8 Ratsbegehren; Stichfrage
§ 9 Beanstandung
ZWEITER TEIL

Bürgerentscheid

Abschnitt 1
Abstimmungsorgane

§ 10 Abstimmungsorgane
§ 11 Abstimmungsleiter
§ 12 Abstimmungsausschuss
§ 13 Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände
§ 14 Ehrenamt
Abschnitt 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit

§ 15 Einteilung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume
§ 16 Abstimmungstag
§ 17 Abstimmungsbekanntmachung

Abschnitt 3
Stimmrecht
§ 18 Stimmberechtigung
§ 19 Ausübung des Stimmrechts
§ 20 Bürgerverzeichnis; Beschwerde
§ 21 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde
§ 22 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten

Abschnitt 4
Stimmabgabe
§ 23 Stimmzettel
§ 24 Stimmabgabe im Abstimmungsraum
§ 25 Schluss der Abstimmung
§ 26 Besonderheiten der Briefabstimmung

Abschnitt 5
Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses
§ 27 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel
§ 28 Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden
§ 29 Behandlung der Stimmzettel
§ 30 Ungültigkeit der Stimmvergabe
§ 31 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenen Bürgerentscheiden
§ 32 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen
§ 33 Datenverarbeitung
§ 34 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
§ 35 Weitere Durchführungsbestimmungen
§ 36 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Anlage 1 Unverbindliches Muster einer Unterschriftenliste - Vorderseite und Rückseite
Anlage 2 Informationen zum Datenschutz




ERSTER TEIL
Bürgerbegehren
§ 1 Antragsrecht
(1) Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der
Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheides (Bürgerbegehren) beantragen, Art. 7 Abs.
2 und Art. 12 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung (BV), Art. 18a Abs. 1 GO.
(2) Antragsberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Einreichung des Bürgerbegehrens
(Art. 18a Abs. 5 Satz 1 GO) die Voraussetzungen des Art. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz
(GLKrWG) erfüllen.
(3) Art. 2 GLKrWG sowie § 1 Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO)
gelten entsprechend.
§ 2 Unterschriftenlisten

(1) Das Bürgerbegehren wird auf Unterschriftenlisten verbindlich festgelegt. Die
Unterschriftenlisten müssen als solche für ein Bürgerbegehren gekennzeichnet sein, z. B. mit
den Worten „Bürgerbegehren“, „Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids“ oder
„Antrag auf Bürgerentscheid“. § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Die Listen müssen inhaltlich bestimmt eine mit Ja oder Nein zu entscheidende
Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie bis zu drei geschäftsfähige, aber nicht
notwendigerweise in der Gemeinde wahlberechtigte Personen mit Namen und Anschrift
benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten (Vertretungsberechtigte). Für
den Fall ihrer Verhinderung oder ihres Ausscheidens können auf den Unterschriftslisten
zusätzlich stellvertretende Personen benannt werden. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, wer
welchen Vertretungsberechtigten vertritt. Antrag, Fragestellung, Begründung und
Vertreterbenennung müssen Gegenstand der Unterzeichnung sein und auf jeder einzelnen
Unterschriftenliste aufgeführt sein.
(3) Unterschriftenlisten können doppelseitig gestaltet sein, wenn die Rückseite als
Fortsetzung des Textes der Vorderseite klar erkennbar ist. Es können auch Einlageblätter
verwendet oder lose Unterschriftenlisten zusammengeheftet werden, sofern dort ebenfalls der
Antrag, die Fragestellung, die Begründung und die Vertretungsberechtigten aufgeführt sind.
(4) Eine unverbindliche Musterliste ist dieser Satzung als Anlage 1 beigefügt.
(5) Auf den Listen soll eine Spalte für amtliche Prüfvermerke freigehalten werden.
(6) Soweit eine Unterschriftenliste den in den Absätzen 1 und/oder 2 und/oder 3
bezeichneten Anforderungen nicht entspricht, sind die darin enthaltenen Eintragungen
ungültig.
§ 3 Eintragungen
(1) Personen, die ein Bürgerbegehren unterstützen, tragen sich in die Listen mit
Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und genauer Anschrift ein. Die Eintragungen sind
eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb eines Bogens oder Heftes fortlaufend zu
nummerieren.
(2) Eintragungen in einer Unterschriftenliste sind ungültig, wenn
1. die eingetragene Person nicht antragsberechtigt ist,
2. die eigenhändige Unterschrift fehlt oder
3. sie die Person des Eingetragenen nicht deutlich erkennen lassen.

Eine Person darf sich für jedes Bürgerbegehren nur einmal eintragen. Doppel- oder
Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung. Zulässig ist eine gleichzeitige Eintragung
in mehrere Bürgerbegehren. Dies gilt auch dann, wenn die jeweils unterbreiteten
Fragestellungen miteinander nicht vereinbar sind.
(3) Eintragungen können bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des
Gemeinderates (§ 7) durch schriftliche Erklärung widerrufen werden. Für einen rechtzeitigen
Widerruf kommt es auf den Eingang bei der Gemeinde an.

§ 4 Einreichung, Änderung, Rücknahme
(1) Das Bürgerbegehren wird bei der Gemeinde eingereicht. Dabei sind die Unterschriftenlisten
im Original zu übergeben. Die Listen werden auch nach Abschluss des Verfahrens nicht
zurückgegeben. Der Eingang der Listen wird mit Datum und Uhrzeit vermerkt. Die
Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erhalten einen Empfangsnachweis.
(2) Bis zur Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates (§ 7) können fehlende
Unterschriften nachgereicht werden. Die Möglichkeit des Nachreichens ist nicht nur darauf
beschränkt, ungültige Eintragungen durch gültige Unterschriften zu ersetzen. Für die
Antragsberechtigung (§ 1) kommt es auch hier auf den Tag der Einreichung des
Bürgerbegehrens (siehe Absatz 1) an.
(3) Die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete Fragestellung darf mit Ausnahme
redaktioneller Korrekturen weder von den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens noch
durch entsprechenden Gemeinderatsbeschluss nachträglich geändert werden. Dies gilt nicht,
wenn die Unterzeichner des Bürgerbegehrens bereits auf den Unterschriftenlisten eine solche
Möglichkeit ausdrücklich zugelassen haben und die Vertretungsberechtigten eine Änderung
beantragen oder mit einer von der Gemeinde vorgeschlagenen Änderung einverstanden sind.
(4) Das Bürgerbegehren kann bis zur Bekanntgabe der Zulässigkeitsentscheidung (§ 7)
zurückgenommen werden, sofern die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens einzeln
oder gemeinschaftlich in den Unterschriftenlisten hierzu bevollmächtigt worden sind.

§ 5 Prüfung
(1) Nach Eingang des Bürgerbegehrens hat die Gemeinde unverzüglich zu prüfen, ob die
Eintragungen in den Unterschriftenlisten gültig sind und ob die gemäß Art. 18a Abs. 6 GO
notwendige Unterschriftenzahl erreicht worden ist.
(2) Die Gemeinde legt zu diesem Zweck ein auf den Tag des Antragseingangs bezogenes
Verzeichnis der in der Gemeinde antragsberechtigten Bürgerschaft an (Bürgerverzeichnis). Für
die Anlegung des Bürgerverzeichnisses gilt § 14 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 GLKrWO entsprechend.
Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.
(3) Das Ergebnis der Prüfung teilt die Gemeinde unverzüglich den Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens mit. Auf Verlangen der Vertretungsberechtigten hat die Gemeinde jederzeit
Auskunft über den Stand der Prüfung und über die Zahl der gültigen und ungültigen
Eintragungen zu geben.
§ 6 Datenschutz
(1) Für die mit der Unterstützungsunterschrift abgegebenen personenbezogenen Daten
gelten insbesondere die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO); nähere
Informationen ergeben sich aus Anlage 2 dieser Satzung.
(2) Die Gemeinde wertet die Unterschriftenlisten nur insoweit aus, als dies zur Feststellung
der erforderlichen Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO notwendig ist.
(3) Eine darüber hinausgehende Datennutzung ist unzulässig. Die personenbezogenen
Daten dürfen insbesondere nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden und sind vor
Einsichtnahme unberechtigter Dritter zu schützen. Für die Vernichtung der
Unterschriftenlisten gilt § 34 Abs. 2.

§ 7 Entscheidung über die Zulässigkeit
(1) Nach Prüfung der Unterschriften sowie des Inhalts, der Begründung und der
Fragestellung des eingereichten Bürgerbegehrens entscheidet der Gemeinderat
unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Einreichung des Bürgerbegehrens
(§ 4 Abs. 1), ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt er auch die
Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens erhalten Gelegenheit, den Antrag in der
Sitzung des Gemeinderates zu erläutern.
(2) Enthält das Bürgerbegehren zulässige und unzulässige Bestandteile, kann der rechtlich
unbedenkliche Teil zum Bürgerentscheid zugelassen werden, wenn der unzulässige Teil nur
unwesentlich oder von untergeordneter Bedeutung ist und sachlich so abgetrennt werden
kann, dass die Durchführung eines auf den zulässigen Teil beschränkten Bürgerentscheids
sinnvoll bleibt. Zudem muss der verbleibende Teil des Bürgerbegehrens von den
Unterschriften gedeckt sein.
(3) Unzulässig ist ein Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem
Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über
die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der
Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung (Art. 18a Abs. 3 GO).
(4) Ein Bürgerbegehren ist außerdem unzulässig, wenn
1. die Angelegenheit nicht dem eigenen Wirkungskreis der Gemeinde zuzurechnen ist,
2. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 nicht gegeben sind
3. die erforderliche Unterschriftenzahl nach Art. 18a Abs. 6 GO nicht erreicht worden ist,
4. das verfolgte Ziel angesichts bestehender Rechtsvorschriften oder vertraglicher
Bindungen rechtswidrig ist.
(5) Weist der Gemeinderat das Bürgerbegehren als unzulässig zurück, erlässt die Gemeinde
einen förmlichen Bescheid, der mit entsprechender Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung
den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens unverzüglich zuzustellen ist.
(6) Erklärt der Gemeinderat das Bürgerbegehren für zulässig, trägt er aber der verlangten
Maßnahme nicht Rechnung, wird gleichzeitig mit der Zulässigkeitsentscheidung der Tag der
Abstimmung (nach Maßgabe von § 16) durch Beschluss festgelegt. Es wird entsprechend
dem Zweiten Teil dieser Satzung ein Bürgerentscheid vorbereitet und durchgeführt. Die
Entscheidung des Gemeinderates wird den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
bekannt gegeben.
§ 8 Ratsbegehren; Stichfrage
(1) Der Gemeinderat kann über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der
Gemeinde unabhängig von einem Bürgerbegehren die Durchführung eines
Bürgerentscheids beschließen (Ratsbegehren).
(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Gemeinderat eine
Stichfrage für den Fall vorzusehen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung unterbreiteten
Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden
(Stichentscheid).

§ 9 Beanstandung
Hält der Bürgermeister eine Entscheidung des Gemeinderates über die Zulassung eines
Bürgerbegehrens (§ 7) oder über die Durchführung eines Bürgerentscheids (im Sinne von § 8
Abs. 1) für rechtswidrig, hat er diese unverzüglich zu beanstanden, ihren Vollzug auszusetzen
und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbeizuführen.
ZWEITER TEIL
Bürgerentscheid

Abschnitt 1
Abstimmungsorgane

§ 10 Abstimmungsorgane
(1) Abstimmungsorgane sind
1. der Abstimmungsleiter,
2. der Abstimmungsausschuss,
3. der Abstimmungsvorstand für jeden Stimmbezirk und der Briefabstimmungsvorstand
für jeden Briefabstimmungsbezirk.
(2) Niemand darf die Tätigkeit von mehreren Abstimmungsorganen ausüben oder in mehr
als einem Abstimmungsorgan Mitglied oder stellvertretende Person sein.
(3) Der Abstimmungsausschuss und die (Brief-)Abstimmungsvorstände verhandeln, beraten
und entscheiden in öffentlicher Sitzung, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der
Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 11 Abstimmungsleiter
(1) Der Leiter des für die Durchführung von Wahlen zuständigen Abteilung der Gemeinde leitet
die Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids (Abstimmungsleiter). Stellvertreter
ist der leitende Wahlsachbearbeiter.
(2) Sind der Abstimmungsleiter und der Stellvertreter nicht nur vorübergehend
verhindert, bestellt der Gemeinderat eine geeignete Person aus dem Kreis der Bediensteten
der Gemeinde zum Abstimmungsleiter bzw. Stellvertreter. Eine nicht nur vorübergehende
Verhinderung liegt insbesondere vor, wenn der Abstimmungsleiter oder der Stellvertreter
Vertretungsberechtigte eines Bürgerbegehrens sind.
(3) Bei nur vorübergehender Verhinderung gilt für die Stellvertretung Art. 39 Abs. 1 GO.


§ 12 Abstimmungsausschuss
(1) Der Abstimmungsausschuss stellt für die Gemeinde verbindlich das endgültige
Abstimmungsergebnis fest. Er ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Mitglieder des Abstimmungsausschusses sind der Abstimmungsleiter (§ 11) als
vorsitzendes Mitglied (Vorsitzender) und vier von ihm berufene Beisitzer. Bei der Berufung der
Beisitzer sind die Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens sowie die im Gemeinderat
vertretenen Parteien und Wählergruppen entsprechend ihrer Bedeutung in der Gemeinde,
gemessen an den bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Stimmen, zu berücksichtigen.
Keine Gruppierung darf durch mehrere Beisitzer vertreten sein.
(3) Der Abstimmungsleiter beruft für jeden Beisitzer eine stellvertretende Person. Absatz 2
Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(4) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer unter Angabe
der Tagesordnung zu den Sitzungen und weist darauf hin, dass der Abstimmungsausschuss
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig ist.
(5) Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen sind vorher bekannt zu machen
(6) Der Vorsitzende bestellt einen Schriftführer. Dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er
zugleich Beisitzer ist.
(7) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

§ 13 Abstimmungsvorstände und Briefabstimmungsvorstände

(1) Die Gemeinde bildet für jeden Stimmbezirk einen Abstimmungsvorstand und bei mehreren
Stimmbezirken mindestens einen Briefabstimmungsvorstand.
(2) Die (Brief-)Abstimmungsvorstände bestehen jeweils aus einem Vorsteher, einer mit seiner
Stellvertretung betrauten Person, einem Schriftführer sowie mindestens zwei weiteren
Beisitzern. Sie werden von der Gemeinde aus dem Kreis der Gemeindebürger oder der
gemeindlichen Bediensteten bestellt. Soweit am Tag einer Wahl oder eines Volksentscheides
eine Abstimmung über einen Bürgerentscheid stattfindet, ist die Regelung für die
Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) im jeweiligen Wahlgesetz anzuwenden.
(3) Die (Brief-)Abstimmungsvorstände sind für den ordnungsgemäßen Ablauf der
Abstimmung verantwortlich, entscheiden über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und
stellen vorbehaltlich einer Berichtigung durch den Abstimmungsausschuss das
Abstimmungsergebnis im Stimmbezirk fest. Die Briefabstimmungsvorstände entscheiden
zusätzlich über die Zulassung oder die Zurückweisung der Abstimmungsbriefe und ermitteln
das Ergebnis der Briefabstimmung.
(4) Für die Zusammensetzung, rechtzeitige Unterrichtung und Tätigkeit der (Brief-)
Abstimmungsvorstände gelten Art. 4 Abs. 3 und Abs. 4 sowie Art. 17 GLKrWG und § 3 Abs.
3, § 4, § 5 Abs. 2, §§ 6 bis 8, § 9 Abs. 2, § 10 GLKrWO entsprechend.
(5) Für die Ausstattung der (Brief-) Abstimmungsvorstände gilt § 58 GLKrWO entsprechend.

§ 14 Ehrenamt
(1) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane üben ihre Tätigkeit, soweit sie nicht für
gemeindliche Bedienstete dienstlich angeordnet wird, ehrenamtlich aus. Jeder
Gemeindebürger ist zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes gemäß Art. 19 Abs. 1 GO
verpflichtet. Die Mitglieder haben ihre Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und über die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu
bewahren.
(2) Das Ehrenamt kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt oder niedergelegt werden. Wer
ohne wichtigen Grund die Übernahme ablehnt oder das Ehrenamt niederlegt, kann mit
Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro belegt werden (Art. 19 Abs. 1 Satz 4 GO).
(3) Die Gemeinde gewährt den Mitgliedern der Abstimmungsorgane eine Entschädigung in
Höhe der bei der letzten Kommunalwahl festgelegten Sätze.


Abschnitt 2
Abstimmungsort und Abstimmungszeit


§ 15 Einteilung der Stimmbezirke und Abstimmungsräume
(1) Die Gemeinde teilt ihr Gebiet in Stimmbezirke ein und bestimmt für jeden Stimmbezirk
einen Abstimmungsraum.
(2) Für die Einrichtung der Abstimmungsräume gelten die §§ 54 bis 57 GLKrWO entsprechend.


§ 16 Abstimmungstag
(1) Der Gemeinderat legt den Tag der Abstimmung fest. Ist ein Bürgerentscheid aufgrund
eines Bürgerbegehrens durchzuführen, ist der Abstimmungstag innerhalb von drei Monaten
nach der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates (§ 7 Abs. 1, Abs. 6) festzusetzen. Im
Einvernehmen mit den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens kann diese Frist um
höchstens drei Monate verlängert werden. Die Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages
des letzten Monats, welcher dem Tag der Zulässigkeitsentscheidung entspricht (Art 31 Abs. 1
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs.
2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Fällt das Fristende auf einen Samstag, muss der
Bürgerentscheid spätestens am darauffolgenden Sonntag durchgeführt werden.
(2) Bürgerentscheide finden an einem Sonntag statt. Die Abstimmung dauert von 08:00 Uhr
bis 18:00 Uhr. Wird der Bürgerentscheid zusammen mit einer Wahl durchgeführt, deren
Abstimmung über 18:00 Uhr hinaus dauert, endet die Abstimmung mit der für die Wahl
bestimmten Uhrzeit.
(3) Der Gemeinderat kann am selben Tag auch mehrere Bürgerentscheide zulassen
(verbundene Bürgerentscheide). Betreffen mehrere Bürgerentscheide den gleichen
Gegenstand, sollen sie nach Möglichkeit am gleichen Tag stattfinden.
(4) Bei der Festsetzung des Abstimmungstages ist Art. 10 GLKrWG zu beachten.
§ 17 Abstimmungsbekanntmachung
(1) Die Gemeinde macht die Durchführung eines Bürgerentscheides spätestens am 28. Tag
vor der Abstimmung öffentlich bekannt.
(2) Die Bekanntmachung enthält
1. die zu entscheidende(n) Fragestellung(en) einschließlich einer etwaigen Stichfrage,
2. Beginn und Ende der Abstimmungszeit,
3. einen Hinweis, dass alle Stimmberechtigten spätestens am 21. Tag vor dem
Bürgerentscheid eine Benachrichtigung erhalten, aus der jeweils der Stimmbezirk und
der Abstimmungsraum ersichtlich sind.
(3) Außerdem wird in der Bekanntmachung darauf hingewiesen,
1. dass ein Antrag auf Eintragung in das Bürgerverzeichnis bis zum 21. Tag vor der
Abstimmung gestellt werden kann und dass Beschwerde wegen der Richtigkeit und
Vollständigkeit des Bürgerverzeichnisses in Bezug auf die eigene Person bei der
Gemeinde vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur
Niederschrift erhoben werden kann,
2. in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Abstimmungsscheine beantragt
werden können,
3. was bei einer Briefabstimmung zu beachten ist,
4. wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist,
5. dass das Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden kann und eine
Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der stimmberechtigten
Person unzulässig ist,
6. dass eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer
Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, sich zur Stimmabgabe der
Hilfe einer anderen Person bedienen kann, die Hilfeleistung auf technische Hilfe bei der
Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten
Abstimmungsentscheidung beschränkt und eine Hilfeleistung unzulässig ist, die unter
missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder
Entscheidung der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein
Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht,
7. dass sich nach §§ 108d Satz 1,107a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar macht,
wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis eines Bürgerentscheids
herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, und dass unbefugt auch abstimmt, wer im
Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung der
stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt, sowie dass nach §§ 108d Satz 1,107a
Abs. 3 StGB auch der Versuch strafbar ist.
(4) Bekanntmachung und Stimmzettelmuster sind am Tag des Bürgerentscheids am oder im
Eingang des Gebäudes, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, anzubringen.


Abschnitt 3
Stimmrecht


§ 18 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag des Bürgerentscheids die in § 1 Abs. 2
genannten Voraussetzungen erfüllen.

§ 19 Ausübung des Stimmrechts
(1) Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist oder
einen Abstimmungsschein besitzt.
(2) Wer in einem Bürgerverzeichnis eingetragen ist und keinen Abstimmungsschein besitzt,
kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Bürgerverzeichnis er geführt wird.
(3) Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
1. in jedem Stimmbezirk der Gemeinde, wobei der Abstimmungsschein mitzubringen ist,
2. durch Briefabstimmung.
(4) Jede stimmberechtigte Person kann ihr Stimmrecht nur einmal und nur persönlich
ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle der
stimmberechtigten Person ist unzulässig.
(5) Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung
an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person
bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der
stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung
beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme
erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der stimmberechtigten Person
ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

§ 20 Bürgerverzeichnis; Beschwerde
(1) Die Gemeinde führt für jeden Stimmbezirk ein Verzeichnis der gemäß § 18
Stimmberechtigten (Bürgerverzeichnis). Das Bürgerverzeichnis wird nicht öffentlich ausgelegt.
(2) In das Bürgerverzeichnis sind die Stimmberechtigten nach Familiennamen, Vornamen,
Tag der Geburt und Wohnung einzutragen. Es wird unter fortlaufenden Nummern in der
Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen auch der Vorname angelegt.
Es kann auch nach Straßen und Hausnummern gegliedert werden.
(3) Von Amts wegen sind in das Bürgerverzeichnis alle Stimmberechtigten einzutragen, die
am 35. Tag vor der Abstimmung (Stichtag) in der Gemeinde für eine Wohnung, bei
mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, gemeldet sind.
(4) Ein nach Absatz 3 in das Bürgerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter, der sich
innerhalb der Gemeinde für eine Wohnung anmeldet, bleibt in dem Bürgerverzeichnis
des Stimmbezirks eingetragen, für das er am Stichtag gemeldet war. Der Stimmberechtigte
ist über diese Regelung bei der Anmeldung zu informieren.
(5) Wer am Stichtag in der Gemeinde nicht oder nicht mit Hauptwohnsitz gemeldet ist,
wird nur auf Antrag (siehe Absatz 6) oder auf fristgerecht erhobene Beschwerde (siehe
Absatz 7) in das Bürgerverzeichnis eingetragen. Er muss nachweisen, dass er am Tag des
Bürgerentscheids stimmberechtigt ist.
(6) Ein Antrag auf Eintragung in das Bürgerverzeichnis kann bis zum 21. Tag vor der
Abstimmung schriftlich gestellt werden. § 15 Abs. 7 und Abs. 8 GLKrWO gilt entsprechend.
(7) Wer sich für stimmberechtigt hält, aber glaubt, nicht oder nicht richtig im Bürgerverzeichnis
eingetragen zu sein, kann bis zum 16. Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Gemeinde Beschwerde erheben.
(8) Gibt die Gemeinde der Beschwerde statt, wird der stimmberechtigten Person nach
Berichtigung des Bürgerverzeichnisses die Abstimmungsbenachrichtigung übersandt.
(9) Weist die Gemeinde den Antrag oder die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Betroffenen spätestens am zehnten
Tag vor der Abstimmung zuzustellen ist.
(10) Für die Berichtigung und den Abschluss des Bürgerverzeichnisses gelten § 20 und §
21 Abs. 1 GLKrWO entsprechend.

§ 21 Erteilung von Abstimmungsscheinen; Beschwerde
(1) Eine gemäß § 20 ins Bürgerverzeichnis eingetragene stimmberechtigte Person erhält
auf Antrag einen Abstimmungsschein.
(2) Für die Erteilung der Abstimmungsscheine gelten die §§ 22 bis 28 GLKrWO
entsprechend. In den Spalten für die Vermerke über die Stimmabgabe ist in den
Abstimmungsverzeichnissen ein „A“einzutragen.
(3) Gegen die Versagung des Abstimmungsscheins kann bei der Gemeinde bis spätestens
am sechsten Tag vor der Abstimmung schriftlich oder zur Niederschrift Beschwerde erhoben
werden. Weist die Gemeinde die Beschwerde zurück, erlässt sie einen mit Begründung und
Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer spätestens am
dritten Tag vor der Abstimmung zuzustellen ist.

§ 22 Benachrichtigung und Unterrichtung der Stimmberechtigten
(1) Spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung ruft die Gemeinde durch entsprechende
Benachrichtigung jede im Bürgerverzeichnis eingetragene Person zur Teilnahme am
Bürgerentscheid auf. Die Benachrichtigung ist mit einem Antragsvordruck zur Erteilung
eines Abstimmungsscheins zu verbinden. Sie kann durch Hinweise zur Stimmabgabe ergänzt
werden.
(2) Geht der Bürgerentscheid auf einen vom Gemeinderat gemäß § 8 Abs. 1 gefassten
Beschluss zurück, hat der Gemeinderat vor dem Bürgerentscheid seine Auffassung zur
Abstimmungsfrage jedenfalls dann darzulegen, wenn es sich um eine Konkurrenzvorlage zu
einem zugelassenen Bürgerbegehren handelt. Die Bürgerschaft ist in diesem Fall spätestens
am 21. Tag vor der Abstimmung hiervon zu unterrichten.
(3) Außerdem können die Stimmberechtigten unter Beachtung des Art. 18a Abs. 15 GO über
den Gegenstand und über die vom Gemeinderat mehrheitlich festgelegten und von den
Vertretungsberechtigten vertretenen Auffassungen zum Bürgerentscheid unterrichtet werden.
Über Form und Umfang entscheidet der Gemeinderat. Den Vertretern eines Bürgerbegehrens
ist zuvor Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt darzulegen. Ehrverletzende,
wahrheitswidrige oder unrichtige Tatsachenbehauptungen, unsachliche oder zu umfangreiche
Äußerungen können vom Gemeinderat zurückgewiesen werden.
(4) In Veröffentlichungen und Veranstaltungen der Gemeinde dürfen die im Gemeinderat mit
Beschluss festgelegten und die von den Vertretungsberechtigten eines Bürgerbegehrens
vertretenen Auffassungen nur in gleichem Umfang unter Beachtung des Sachlichkeitsgebots
dargestellt werden. Ein Anspruch einzelner Gemeinderatsmitglieder oder einzelner Bürger auf
Darstellung ihrer Auffassung besteht nicht.

Abschnitt 4
Stimmabgabe

§ 23 Stimmzettel
(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Über deren Gestaltung entscheidet der
Gemeinderat.
(2) Auf dem Stimmzettel wird nur die mit dem Bürgerbegehren unterbreitete oder vom
Gemeinderat beschlossene Fragestellung abgedruckt. Darüber hinausgehende Angaben sind
unzulässig.
(3) Finden mehrere Bürgerentscheide an einem Abstimmungstag statt (verbundene
Bürgerentscheide), können die verschiedenen Fragestellungen auf einem Stimmzettel
aufgeführt werden. Die Reihenfolge richtet sich nach der vom Gemeinderat im Rahmen der
Zulässigkeitsentscheidung (§ 7 Abs. 1) festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen. Hat
der Gemeinderat gemäß Art. 18a Abs. 2 GO selbst die Durchführung eines Bürgerentscheides
beschlossen (§ 8 Abs. 1), wird dessen Fragestellung vor den mit Bürgerbegehren gestellten
Fragen aufgeführt.
(4) Hat der Gemeinderat eine Stichfrage beschlossen (§ 8 Abs. 2), wird diese erst im Anschluss
an die zunächst zu entscheidenden Fragestellungen abgedruckt.

§ 24 Stimmabgabe im Abstimmungsraum
(1) Jede stimmberechtigte Person hat - bei verbundenen Bürgerentscheiden für jeden
Bürgerentscheid sowie für eine etwaige Stichfrage - jeweils eine Stimme.
(2) Der Stimmzettel ist so anzukreuzen, dass deutlich wird, wie sich die abstimmende
Person entschieden hat.
(3) Ist eine Stichfrage vorgesehen (§ 8 Abs. 2), kann sich die abstimmende Person
darüber erklären, welcher Bürgerentscheid gelten soll, wenn die gleichzeitig zur Abstimmung
unterbreiteten Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise
beantwortet werden.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt geheim. Die Vorschriften der Art. 17, 18 und 20 GLKrWG sowie
der §§ 55 bis 57 GLKrWO gelten entsprechend.
(5) Für die Eröffnung und den Verlauf sind die Bestimmungen der §§ 59 bis 64
GLKrWO entsprechend anzuwenden.
§ 25 Schluss der Abstimmung
Sobald die Abstimmungszeit abgelaufen ist, wird dies vom Abstimmungsvorsteher bekannt
gegeben. Von da ab sind nur noch die Abstimmenden zur Stimmabgabe zuzulassen, die vor
Ablauf der Abstimmungszeit erschienen sind und sich im Abstimmungsraum oder aus
Platzgründen davor befinden. Nach Ablauf der Abstimmungszeit eintreffenden Personen, ist
der Zutritt zur Stimmabgabe zu sperren. Nachdem die vor Ablauf der Abstimmungszeit
erschienenen stimmberechtigten Personen ihre Stimme abgegeben haben, erklärt der
Abstimmungsvorsteher die Abstimmung für geschlossen.

§ 26 Besonderheiten der Briefabstimmung
(1) Bei der Briefabstimmung hat die stimmberechtigte Person der Gemeinde im
verschlossenen Abstimmungsbrief
1. den Abstimmungsschein und
2. den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag
zu übergeben oder zu übersenden. Der Abstimmungsbrief muss bei der Gemeinde
spätestens am Tag des Bürgerentscheids bis zum Ende der Abstimmungszeit eingehen.
(2) Auf dem Abstimmungsschein hat die stimmberechtigte Person oder die Hilfsperson zu
versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der
stimmberechtigten Person gekennzeichnet worden ist.
(3) Die Stimmen einer abstimmenden Person, die an der Briefabstimmung teilgenommen
hat, werden nicht dadurch ungültig, dass sie vor oder am Tag der Abstimmung stirbt, aus der
Gemeinde wegzieht oder sonst ihr Stimmrecht verliert.
(4) Im Übrigen sind die Vorschriften der §§ 69 bis 73 GLKrWO entsprechend anzuwenden,
wobei die „Versicherung an Eides statt“ durch die Versicherung nach Absatz 2 ersetzt wird.


Abschnitt 5
Ermittlung, Feststellung und Verkündung des Abstimmungsergebnisses

§ 27 Abstimmungsbeteiligung und Ordnen der Stimmzettel
(1) Nach Schluss der Abstimmung ermitteln die Abstimmungs- und die
Briefabstimmungsvorstände das Abstimmungsergebnis.
(2) Vor dem Öffnen der Urnen sind alle nicht benutzten Stimmzettel zu entfernen und zu
verpacken.
(3) Die Schriftführer der Abstimmungsvorstände ermitteln auf der Grundlage der
Abschlussbeurkundung des Bürgerverzeichnisses die Zahl der Stimmberechtigten und
anhand der Stimmabgabevermerke im Bürgerverzeichnis und der einbehaltenen
Abstimmungsscheine die Zahl der Abstimmenden. §§ 79a Abs. 3, 79c, 80 GLKrWO gelten
entsprechend. Die übrigen Mitglieder der Abstimmungsvorstände zählen die aus den Urnen
entnommenen Stimmzettel und stellen fest, ob die ermittelte Zahl der Zahl der Abstimmenden
entspricht.
(4) Für die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände gilt § 79b GLKrWO entsprechend.
(5) Sodann werden die Stimmzettel entfaltet, auf ihre Gültigkeit geprüft und in folgende
Stapel gelegt:
1. Eindeutig gültige Stimmzettel (nach Ja- und Nein-Stimmen getrennt),
2. Stimmzettel, die nicht gekennzeichnet sind,
3. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben.

§ 28 Behandlung der Stimmzettel bei weniger als 50 Abstimmenden
Nahmen weniger als 50 Stimmberechtigte in einem Stimmbezirk an der Abstimmung teil,
ordnet der Abstimmungsleiter an, dass der Abstimmungsvorstand dieses Stimmbezirkes
(abgebender Abstimmungsvorstand) die verschlossene Wahlurne, das
Abstimmungsverzeichnis mit Abschlussbeurkundung und die eingenommenen
Abstimmungsscheine dem Abstimmungsvorstand eines anderen Stimmbezirkes
(aufnehmender Abstimmungsvorstand) zur gemeinsamen Ermittlung und Feststellung des
Abstimmungsergebnisses unverzüglich zu übergeben hat. Am Abstimmungsraum des
abgebenden Abstimmungsvorstandes ist ein dementsprechender Hinweis anzubringen, wo die
gemeinsame Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erfolgt. Der Transport der zu
übergebenden Gegenstände erfolgt durch den Abstimmungsvorsteher, dem Schriftführer und
einem weiteren Mitglied des Abstimmungsvorstandes. Der aufnehmende
Abstimmungsvorstand verfährt entsprechend § 66 Abs. 5 Satz 7 GLKrWO. Die Übergabe der
Wahlurne und der Abstimmungsunterlagen ist in den Abstimmungsniederschriften des
abgebenden und des aufnehmenden Abstimmungsvorstandes zu vermerken.
Abstimmungsvorsteher und Schriftführer des abgebenden Abstimmungsvorstandes werden
zu Hilfspersonen des aufnehmenden Abstimmungsvorstandes.

§ 29 Behandlung der Stimmzettel
(1) Die eindeutig gültigen Ja- oder Nein-Stimmen werden jeweils von zwei Mitgliedern
des (Brief-)Abstimmungsvorstands unabhängig voneinander gezählt.
(2) Der Vorsteher prüft die nicht gekennzeichneten Stimmzettel und stellt fest, dass diese
mangels Stimmvergabe ungültig sind.
(3) Über Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, beschließt der (Brief-)Abstimmungs-
vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstehers.

§ 30 Ungültigkeit der Stimmvergabe
(1) Stimmzettel sind ungültig, wenn sie nicht gekennzeichnet sind. Eines Beschlusses
des (Brief-)Abstimmungsvorstandes bedarf es hierzu nicht.
(2) Stimmvergaben sind durch Beschluss für ungültig zu erklären, wenn der Stimmzettel
1. nicht amtlich hergestellt ist,
2. durchgestrichen oder durchgerissen ist,
3. auf der Rückseite beschrieben oder gekennzeichnet ist,
4. ein besonderes Merkmal aufweist,
5. Zusätze oder Vorbehalte enthält,
6. der Abstimmungswille nicht erkennbar ist.
Das Ergebnis und den Grund für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmvergabe vermerkt
der Vorsteher auf der Rückseite des Stimmzettels mit Unterschrift.

§ 31 Auswertung der Stimmzettel bei verbundenen Bürgerentscheiden
(1) Sind auf dem Stimmzettel mehrere Fragestellungen unterschiedlicher Bürgerentscheide
einschließlich einer etwaigen Stichfrage aufgeführt (verbundene Bürgerentscheide), erfolgt
die Stapelbildung nach § 27 Abs. 5 und die Behandlung und Auswertung der Stimmzettel nach
§§ 29 und 30 zunächst nur im Hinblick auf den an erster Stelle genannten Bürgerentscheid.
Sodann sind die Stimmzettel jeweils neu zu ordnen und auszuwerten. Bei einer etwaigen
Stichfrage erfolgt die Auswertung mit der Maßgabe, dass statt der Zahl der gültigen Ja- und
Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen Zustimmungen
festzustellen ist.
(2) Der Stimmzettel wird nicht dadurch ungültig, dass der Stimmberechtigte gleichzeitig zur
Abstimmung unterbreitete Fragestellungen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden
Weise beantwortet hat. Die Gültigkeit der Stimmvergabe ist für jeden Bürgerentscheid
gesondert zu beurteilen.

§ 32 Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
(1) Die Abstimmungsvorstände stellen jeweils für ihren Stimmbezirk nach Auswertung aller
Stimmzettel die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl der Abstimmenden, die Zahl der
gültigen Ja- und Nein-Stimmen und die Zahl der insgesamt ungültigen Stimmen fest. Für
Briefabstimmungsvorstände gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Feststellung
der Zahl der Stimmberechtigten entfällt.
(2) Finden am Tag der Abstimmung mehrere Bürgerentscheide statt (verbundene
Bürgerentscheide), sind die Ergebnisse jeweils gesondert festzustellen. Bei einer etwaigen
Stichfrage gilt Satz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass statt der Zahl der gültigen Ja-
und Nein-Stimmen jeweils die Zahl der für einen Bürgerentscheid abgegebenen
Zustimmungen festzustellen ist.
(3) Die vom Vorsteher verkündeten Ergebnisse werden der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt
(Schnellmeldung). Im Übrigen gilt § 87 Abs. 2 GLKrWO entsprechend.
(4) Der Abstimmungsleiter gibt das vorläufige Ergebnis der Abstimmung unter dem
Vorbehalt der Nachprüfung und Feststellung durch den Abstimmungsausschuss öffentlich
bekannt.
(5) Der Abstimmungsausschuss stellt in einer vom Abstimmungsleiter unverzüglich
einzuberufenden Sitzung das endgültige Abstimmungsergebnis fest. Er kann rechnerische
Feststellungen, fehlerhafte Zuordnungen oder unzutreffende Beschlüsse über die Gültigkeit
oder Ungültigkeit von Stimmvergaben berichtigen.
(6) Das endgültige Abstimmungsergebnis macht der Abstimmungsleiter mit allen
Feststellungen in ortsüblicher Weise bekannt.
Abschnitt 6
Schlussbestimmungen


§ 33 Datenverarbeitung
Für den Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen gilt § 12 GLKrWO entsprechend.

§ 34 Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen
(1) Für die Sicherung, Verwahrung und Vernichtung der Abstimmungsunterlagen sind § 99
Abs. 1 und 2 und § 100 GLKrWO mit der Maßgabe der Regelungen in Absatz 2 entsprechend
anzuwenden.
(2) Die abgegebenen Stimmzettel, Abstimmungsunterlagen, Niederschriften der
Abstimmungsvorstände, Briefabstimmungsvorstände und des Abstimmungsausschusses sind
bis zum Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des veröffentlichten
Abstimmungsergebnisses zu verwahren. Alle übrigen Unterlagen sind nach Ablauf von sechs
Monaten seit der Abstimmung zu vernichten, wenn nicht die Rechtsaufsichtsbehörde auf
Rücksicht auf ein schwebendes Verfahren über die Anfechtung, Berichtigung oder
Ungültigkeit der Abstimmung etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde
zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 35 Weitere Durchführungsbestimmungen
Soweit gesetzlich und in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, sind in Zweifelsfällen
darüber hinaus die sonstigen Bestimmungen des GLKrWG und der GLKrWO
entsprechend anzuwenden.

§ 36 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ruhpolding, 01.03.2023



GEMEINDE RUHPOLDING
gez. Justus Pfeifer
Erster Bürgermeister

Anlage 1
zu § 2 Abs. 4 Satzung der Gemeinde Ruhpolding zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(Bürgerbegehren- und Bürgerentscheidsatzung - BBS):
Unverbindliches Muster einer Unterschriftenliste - Vorderseite
Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids (Bürgerbegehren)
____________________________________________________
Kurzbezeichnung/Kennwort)
Mit meiner nachstehenden Unterschrift beantrage ich in der Gemeinde Ruhpolding die Durchführung
eines Bürgerentscheids mit folgender Fragestellung:
z. B. „Sind Sie dafür, dass (…)“
Begründung:
Als vertretungsberechtigte Person(en) (Vertretungsberechtigte(r)) wird (werden) benannt:
Familienname, Vorname Straße, Hausnummer, PLZ, Ort Telefon, E-mail
1.
2.
3.

Die Vertretung erfolgt gemeinschaftlich.

Für den Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens von Vertretungsberechtigten können zusätzlich stellvertretende Personen
benannt werden. Dabei ist ausdrücklich anzugeben, wer welchen Vertretungsberechtigten vertritt.
Familienname, Vorname Straße, Hausnummer, PLZ, Ort Telefon, E-mail
1.
2.
3.
[Evtl. weitere Angaben, z. B. Die Vertretungsberechtigten sind ermächtigt den Antrag zurückzunehmen und Änderungen oder Streichungen zu
diesem Begehren vorzunehmen, sofern dies für die Zulassung des Begehrens erforderlich oder bei teilweiser Erledigung des Begehrens
geboten ist.
Sollten Teile dieses Bürgerbegehrens unzulässig sein oder sich erledigen, gilt meine Unterschrift auch für den verbleibenden Teil.]
Mir ist bekannt, dass ich meine Unterschrift bis zum Tag vor der Zulässigkeitsentscheidung des Gemeinderates durch schriftliche Erklärung
widerrufen kann. Für einen rechtzeitigen Widerruf kommt es auf den Eingang der Erklärung bei der Gemeinde Ruhpolding an. Mir ist bekannt, dass
ich mich für dieses Bürgerbegehren nur einmal eintragen kann.
Hinweise zur Eintragung in die Unterschriftenliste

Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich
- die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines weiteren Mitgliedstaates der Europäischen
Union besitze,
- das 18. Lebensjahr vollendet habe,
- mich seit mindestens 2 Monaten in der Gemeinde Ruhpolding mit dem Schwerpunkt meiner
Lebensbeziehungen aufhalte. (Der Aufenthalt mit dem Schwerpunkt der Lebensbeziehung
wird dort vermutet, wo die Person gemeldet ist; ist die Person in mehreren Gemeinden
gemeldet, wird dieser Aufenthalt dort vermutet, wo sie mit Hauptwohnung gemeldet ist),
- nicht infolge deutschen Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen bin.
Nicht lesbare oder nicht eigenhändig unterschriebene Eintragungen sind ungültig!
Datenschutzhinweis:
Meine Unterschrift darf nur zur Vorlage bei der Gemeinde Ruhpolding verwendet werden. Eine darüber hinausgehende Datennutzung gestatte ich
nicht. Insbesondere dürfen meine Angaben nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Vertretungsberechtigten und die von ihnen Beauftragten
versichern, dass die personenbezogenen Daten der Unterzeichner nicht für andere Zwecke verarbeitet oder genutzt werden. Weitere
Informationen zum Datenschutz sind in Anlage 2 der Satzung der
Gemeinde Ruhpolding zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden aufgeführt.




Anlage 1
zu § 2 Abs. 4 Satzung der Gemeinde Ruhpolding zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(Bürgerbegehren- und Bürgerentscheidsatzung - BBS):
Unverbindliches Muster einer Unterschriftenliste - Rückseite
Alle Angaben bitte vollständig und leserlich eintragen. Unterschriften sind nur dann gültig, wenn die Unterzeichner
identifizierbar sind.
Nicht lesbare oder nicht eigenhändig unterschriebene Eintragungen sind ungültig!
Mit meiner Unterschrift unterstütze ich das umseitig bezeichnete Bürgerbegehren.
Lfd. Familienname, Straße, Geburtsdatum Unterschrift Prüfvermerk der
Nr. Vorname Hausnummer, Gemeinde
PLZ, Ort (bitte freihalten)

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Anlage 2
zu § 6 Satzung der Gemeinde Ruhpolding zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden
(Bürgerbegehren- und Bürgerentscheidsatzung - BBS):
Informationen zum Datenschutz
Informationen zum Datenschutz -
Sammlung von Unterstützungsunterschriften für den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids
(Bürgerbegehren)
Für die mit Ihrer Unterstützungspflicht abgegebenen personenbezogenen Daten gilt:
1. Verantwortlich für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten in der Unterstützungsliste sind die
Vertreter des Bürgerbegehrens (Vertretungsberechtigte) …………………………………………………..
(Angabe der Vertretungsberechtigten mit Familienname, Vorname, Anschrift).
2. Sie sind verpflichtet, Ihre persönlichen Daten bereitzustellen. Die Datenerhebung basiert auf Ihrer
freiwilligen Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a) der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO).
3. Die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, das für den Antrag auf Durchführung
eines Bürgerentscheids (Bürgerbegehren) erforderliche Unterschritenquorum in der Gemeinde
Ruhpolding zu erreichen (Art. 18a Abs. 6 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern - GO). Die
Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt sodann auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Buchst. c) und Art. 9 Abs. 2 Buchst. g) DSGVO in Verbindung mit Art. 18a Abs. 5, Abs. 17 GO i.V. m §§
1,2,3,5,6 und 7 BBS der Gemeinde Ruhpolding.
4. Nach Einreichung des Bürgerbegehrens und der dazugehörigen Originale der Unterschriftenlisten bei der
Gemeinde Ruhpolding ist die für die Feststellung der erforderlichen Unterschriftenzahl beauftragte
Verwaltungsorganisationseinheit (in der Regel die Dienststelle Bürgerbüro, Wahlen, Rathausplatz 1,
83324 Ruhpolding, E-mail: poststelle@ruhpolding-rathaus.de) für den Datenschutz verantwortlich; der
behördliche Datenschutzbeauftragte ist unter der vorgenannten Anschrift und per E-mail
datenschutzbeauftragter@traunstein.bayern.de erreichbar.
Die Unterschriftenlisten unterliegen dem Grundsatz der Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b) und Art. 6
Abs. 4 DSGVO, Art. 6 BayDSG) und dürfen deshalb nur hinsichtlich der Frage ausgewertet werden, ob
das Bürgerbegehren von einer ausreichenden Zahl antragsberechtigter Gemeindebürger unterschrieben
worden ist; dies betrifft auch die Einsichtnahme im Rahmen der Zulassungsentscheidung durch den
Gemeinderat nach Art. 18a Abs. 8 GO i.V. mit § 7 BBS der Gemeinde Ruhpolding, Art. 30 Abs. 3 GO, Art.
52 Abs. 2 GO.
5. Für nicht eingereichte Unterschriftenlisten oder für eventuell durch die Vertretungsberechtigten des
Bürgerbegehrens angefertigte Kopien verbleibt die datensicherheitsrechtliche Verantwortung bei den
Vertretungsberechtigten.
6. Im Falle von Klagen gegen die Zulassung bzw. Nichtzulassung eines Bürgerbegehrens können auch dies
diesbezüglich Verwaltungsgerichte, bei Verdacht von strafrechtlichen Vorfällen beim Sammeln der
Unterschriften auch die Strafgerichte Einsicht in die Unterschriftenlisten erhalten; bei rechtsaufsichtlichen
Maßnahmen auch die Rechtsaufsichtsbehörde (Landratsamt Traunstein).
7. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 34 BBS der Gemeinde
Ruhpolding.
8. Nach der DSGVO stehen Ihnen folgende Rechte zu:
• Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht Auskunft über die zu
Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Art. 15 DSGVO).
• Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf
Berichtigung zu (Art. 16 DSGVO).
• Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der
Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21
DSGVO).
• Wenn Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder ein Vertrag zur Datenverarbeitung besteht
und die Datenverarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren durchgeführt wird, steht Ihnen ebenfalls
ein Recht auf Datenübertragbarkeit zu (Art. 20 DSGVO)
• Sie können Ihre Einwilligung in die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten jederzeit für die
Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten
Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.
9. Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die
Gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim
Bayerischen Landesbeauftragten für Datenschutz Bayern
(Postanschrift: Der Bayerische Landesbeauftragte für Datenschutz, Postfach 221219, 80502 München;
E-mail: poststelle@datenschutz-bayern.de).