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Ruhpoldinger Gemeindeanzeiger
Ausgabe 32/2022
Gemeindeamtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Seilbahnrecht und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung;

Bau- und Betriebsgenehmigung für den Ersatzbau der Rauschbergbahn: Abbruch und Neuerrichtung der Pendelbahn; Abbruch und Neuerrichtung der Talstation; Abbruch und Neuerrichtung der Bergstation mit Gaststätte auf den Grundstücken Flurstück-Nr. 150/4 der Gemarkung Zell, Flurstück-Nr. 49, 49/1 und 49/2 der Gemarkung Zeller Forst, Gemeinde Ruhpolding

Die Rauschbergbahn GmbH Ruhpolding plant einen Ersatzbau der Rauschbergbahn (Abbruch und Neuerrichtung der Pendelbahn; Abbruch und Neuerrichtung der Talstation; Abbruch und Neuerrichtung der Bergstation mit Gaststätte) auf den Grundstücken Flurstück-Nr. 150/4 der Gemarkung Zell, Flurstück-Nr. 49, 49/1 und 49/2 der Gemarkung Zeller Forst, Gemeinde Ruhpolding.

Die bestehende Pendelbahn wird durch eine neue Pendelbahn mit 2 Kabinen mit einer Kapazität von je 55 Personen auf der bestehenden Trasse, ebenfalls wie bisher mit einem Stützenbauwerk ersetzt werden. Die Förderleistung der neuen Pendelbahn beträgt ca. 450 Personen/h. Bisher können ca. 120 Personen/h befördert werden. Die bestehende Bergstation sowie das bestehende Rauschberghaus samt Nebenräumen sollen zur Gänze abgetragen werden. Es ist geplant, die Gastronomie in den Neubau der Bergstation zu integrieren. Durch die Zusammenfassung ergeben sich insgesamt eine Reduktion der beanspruchten Flächen und ein wesentlich verbessertes Angebot auch im Hinblick auf die Barrierefreiheit. Die geplante Talstation soll an gleicher Stelle wie die bisherige Talstation situiert werden und in etwa den gleichen Flächenumgriff wie die bestehende Talstation beanspruchen. Das Vorhaben dient der Verbesserung der Beförderungsqualität für Fahrgäste auf den Rauschberg. Durch die Kapazitätserhöhung sollen die Wartezeiten verkürzt werden und die Beförderung von Kinderwägen oder Rollstühlen (Barrierefreiheit) verbessert werden. Es handelt sich beim Ersatzneubau der Rauschbergbahn um ein Änderungsvorhaben.

Gemäß Art. 13 Abs. 2 des bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) ist für die Änderung der Seilbahnanlage eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, da die bisherige Personenbeförderungskapazität der Seilbahn mindestens verdoppelt wird. Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 19 UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Gleichzeitig werden das Vorhaben und die Auslegung des Plans hiermit bekannt gemacht. Die Planunterlagen umfassen neben dem Erläuterungsbericht mit Planbeilagen einen UVP-Bericht, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sowie eine statische Berechnung und einen Bericht zur Sohlmorphologie.

Die Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Antragsunterlagen

- Landkartenausschnitt

- Lageplan

- Längenschnitt

- Allgemeine technische Beschreibung

- Baubeschreibung

- Pläne Berg- und Talstation

- Sicherheitsanalyse Naturgefahren

- Geologisches Gutachten

- Schnee- und Windlastgutachten

- Unterlagen zu Natur und Umwelt

werden im zentralen Informationsportal über Umweltverträglichkeitsprüfungen in Bayern (https://www.uvp-verbund.de) unter der Kategorie „Bauvorhaben“ veröffentlicht. Darüber hinaus liegen die für das seilbahnrechtliche Verfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung entscheidungserheblichen Unterlagen ab Dienstag, den 16.08.2022 auf die Dauer eines Monats, also bis einschließlich Donnerstag, den 15.09.2022 im Bauamt der Gemeinde Ruhpolding, Rathausplatz 2, 83324 Ruhpolding, Zimmer Nr. 02 (EG), Tel. 08663/5401-32 sowie im Landratsamt Traunstein, Papst-Benedikt-XVI.-Platz, 83324 Traunstein, Sachgebiet 4.40, Bauamt, Gebäude B, Zimmer Nr. B 2.94, Tel. 0861/58-264 während der Öffnungszeiten zur Einsicht auf. Maßgeblich ist der Inhalt der zur Einsicht in Papierform ausgelegten Unterlagen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich Montag, den 17.10.2022 (Äußerungs- bzw. Einwendungsfrist) schriftlich oder zur Niederschrift bei den oben genannten Stellen Einwendungen gegen den Plan erheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass:

1. Einwendungen rechtswirksam nur innerhalb der genannten Einwendungsfrist und nur bei den in dieser Bekanntmachung bezeichneten Stellen vorgebracht werden können;

2. mit Ablauf der Einwendungsfrist für das Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens alle Einwendungen und Äußerungen ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen;

3. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die zu erlassende Entscheidung einzulegen, innerhalb der oben genannten Frist Stellungnahmen zu dem Plan abgeben können;

4. im Falle einer mündlichen Verhandlung nach Ablauf der Einwendungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;

5. der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher in der Gemeinde, in der auch die Auslegung erfolgt ist, ortsüblich bekannt gemacht wird und die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin in der Regel schriftlich benachrichtigt werden;

6. die Personen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin auch durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können und die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind;

7. Einwendungen, die durch E-Mail vorgebracht werden, nicht der Schriftform genügen und deshalb nicht berücksichtigt werden können;

8. bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermins auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Ruhpolding, den 09.08.2022

Ludwig Böddecker

Zweiter Bürgermeister