Die Gemeinde Fellen hat mit Beschluss vom 03.12.2024 die Einbeziehungssatzung „Teilfläche von Fl.-Nr. 222 der Gemarkung Fellen – Bauhofneubau Hauptstraße“ vom November 2024 als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung
gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Die Einbeziehungssatzung „Teilfläche von Fl.-Nr. 222 der Gemarkung Fellen – Bauhofneubau Hauptstraße“ mit Begründung und Grünordnung vom November 2024 wird ab sofort in der Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn, Burgweg 1, 97775 Burgsinn, Zimmer Nr. 05 während den allgemeinen Dienststunden
| Montag: | 08.30 bis 12.30 Uhr |
| Dienstag: | 08.30 bis 12.30 Uhr |
| Donnerstag: | 08.30 bis 12.30 Uhr |
| sowie | 14.00 bis 18.00 Uhr |
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Zudem kann die Einbeziehungssatzung „Teilfläche von Fl.-Nr. 222 der Gemarkung Fellen – Bauhofneubau Hauptstraße“ mit Begründung und Grünordnung vom November 2024 gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Homepage der Gemeinde Fellen unter http://www.vgem-burgsinn.de eingesehen werden.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
| Unbeachtlich werden demnach | |
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.