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Mitteilungsblatt der Sinngrundallianz
Ausgabe 1/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Stadt Rieneck

Kommunalwahl leicht erklärt

Sämtliche genannten gesetzlichen Grundlagen beziehen sich auf das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG)

A – Aufstellungsversammlung: Versammlung der Anhänger eines Wahlvorschlagsträgers (-> W), um den oder die Kandidaten für den Gemeinde-/Stadtrat oder Bürgermeister/in zu nominieren (-> N) (Art. 29)

B – Beisitzer: Mitglieder des Wahlausschusses (Art. 5) bzw. des Wahlvorstandes (Art. 6) (-> W)

C – Chancengleichheit: jede Beeinflussung der Wähler durch Wahlorgane (-> W) oder Wahlbehörden ist verboten (Art.20)

D – demokratische Mindestanforderungen: allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl

E – Erstwähler: darf aufgrund des Alters zum ersten Mal wählen

F – Fraktion: die Mitglieder einer Partei/Wählergruppe, welche im Gemeinde-/Stadtrat einen Sitz haben und derselben Partei/Wählergruppe angehören

G – Gemeinde-/Stadtrat: wird am 8. März 2026 bei der Kommunalwahl in Bayern für die nächsten sechs Jahre gewählt

H – häufeln: die Möglichkeit, bei der Wahl des Gemeinde-/Stadtrats ein bis drei Stimmen pro Person zu vergeben (auch kumulieren -> K genannt)

I – interessant zu wissen: jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Sitze im Gemeinde-/Stadtrat zu vergeben sind

J – juristische Person des öffentlichen Rechts: bezeichnet Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden

K – kumulieren: die Möglichkeit, bei der Wahl des Gemeinde-/Stadtrats ein bis drei Stimmen pro Person zu vergeben (auch häufeln -> H)

L – Landratsamt: Rechtsaufsichtsbehörde für die Wahlprüfung (Art. 50)

M – Mehrheitswahl: kommt bei keinem oder nur einem Wahlvorschlag zur Anwendung (Art. 38): es kann dann auch eine Person, die nicht auf dem Stimmzettel steht, gewählt werden

N – Nominierung: die Bewerber werden in der Aufstellungsversammlung (-> A) nominiert (=bestimmt)

O – Opposition: diejenigen Parteien/Wählergruppen, welche nicht zur Regierungspartei gehören

P – panaschieren: die Möglichkeit für den Wähler, seine Stimmen bei der Gemeinde-/Stadtratswahl auf verschiedene Parteien/Wählergruppen zu verteilen

Q – Qual der Wahl: sich zwischen mehreren Kandidaten entscheiden müssen

R – Rathaus: Verwaltungssitz der Gemeinde-/Stadtverwaltung und meistens Wahllokal

S – Stichwahl: Termin ist der 22. März 2026, wenn im ersten Wahlgang kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (Bürgermeister-/Landratswahl) (Art. 46)

T – harter Konsonant – in Franken nicht beheimatet

U – Unterstützungslisten: das Gesetz fordert für jede/n neue Wählervereinigung/Partei oder Bürgermeisterkandidat/in, die/der in der letzten Wahlperiode noch nicht im Gemeinde-/Stadtrat vertreten war, den Nachweis der Unterstützung durch eine bestimmte Zahl von Wahlberechtigten;

die Anzahl der notwendigen Unterschriften wird vom Gesetz anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde/Stadt festgelegt (Art. 27)

V – Verhältniswahl: wird angewandt, wenn mehrere Wahlvorschläge (-> W) vorliegen (Art. 34)

W – Wahlvorschlagsträger: sind Parteien oder Wählergruppen (Art. 24); nur diese können Wahlvorschläge einreichen

Wahlorgane: Wahlausschuss (Art. 5; für die Überprüfung der Wahlvorschläge und die Überprüfung des Wahlergebnisses zuständig) sowie der Wahlvorstand (für Urnen- und Briefwahl zuständig)

X – Kreuzchen: wird vom Wähler auf den Stimmzetteln gemacht

Y – Ypsilon; mangels Vorkommen in wahlrechtlichem Bezug nicht nur ein Buchstabe, sondern auch ein Nachtfalter

Z – Zählung (Aus-): erfolgt zwingend in dieser Reihenfolge: erster Bürgermeister/erste Bürgermeisterin, Landrat/Landrätin, Gemeinde-/Stadtrat, Kreistag

Weitere Informationen erhalten Sie bei uns (hauptverwaltung@rieneck.bayern.de), in allen anderen Rathäusern oder unter www.deinewahl.bayern.de