Sämtliche genannten gesetzlichen Grundlagen beziehen sich auf das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLKrWG)
A – Aufstellungsversammlung: Versammlung der Anhänger eines Wahlvorschlagsträgers (-> W), um den oder die Kandidaten für den Gemeinde-/Stadtrat oder Bürgermeister/in zu nominieren (-> N) (Art. 29)
B – Beisitzer: Mitglieder des Wahlausschusses (Art. 5) bzw. des Wahlvorstandes (Art. 6) (-> W)
C – Chancengleichheit: jede Beeinflussung der Wähler durch Wahlorgane (-> W) oder Wahlbehörden ist verboten (Art.20)
D – demokratische Mindestanforderungen: allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl
E – Erstwähler: darf aufgrund des Alters zum ersten Mal wählen
F – Fraktion: die Mitglieder einer Partei/Wählergruppe, welche im Gemeinde-/Stadtrat einen Sitz haben und derselben Partei/Wählergruppe angehören
G – Gemeinde-/Stadtrat: wird am 8. März 2026 bei der Kommunalwahl in Bayern für die nächsten sechs Jahre gewählt
H – häufeln: die Möglichkeit, bei der Wahl des Gemeinde-/Stadtrats ein bis drei Stimmen pro Person zu vergeben (auch kumulieren -> K genannt)
I – interessant zu wissen: jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Sitze im Gemeinde-/Stadtrat zu vergeben sind
J – juristische Person des öffentlichen Rechts: bezeichnet Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden
K – kumulieren: die Möglichkeit, bei der Wahl des Gemeinde-/Stadtrats ein bis drei Stimmen pro Person zu vergeben (auch häufeln -> H)
L – Landratsamt: Rechtsaufsichtsbehörde für die Wahlprüfung (Art. 50)
M – Mehrheitswahl: kommt bei keinem oder nur einem Wahlvorschlag zur Anwendung (Art. 38): es kann dann auch eine Person, die nicht auf dem Stimmzettel steht, gewählt werden
N – Nominierung: die Bewerber werden in der Aufstellungsversammlung (-> A) nominiert (=bestimmt)
O – Opposition: diejenigen Parteien/Wählergruppen, welche nicht zur Regierungspartei gehören
P – panaschieren: die Möglichkeit für den Wähler, seine Stimmen bei der Gemeinde-/Stadtratswahl auf verschiedene Parteien/Wählergruppen zu verteilen
Q – Qual der Wahl: sich zwischen mehreren Kandidaten entscheiden müssen
R – Rathaus: Verwaltungssitz der Gemeinde-/Stadtverwaltung und meistens Wahllokal
S – Stichwahl: Termin ist der 22. März 2026, wenn im ersten Wahlgang kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (Bürgermeister-/Landratswahl) (Art. 46)
T – harter Konsonant – in Franken nicht beheimatet
U – Unterstützungslisten: das Gesetz fordert für jede/n neue Wählervereinigung/Partei oder Bürgermeisterkandidat/in, die/der in der letzten Wahlperiode noch nicht im Gemeinde-/Stadtrat vertreten war, den Nachweis der Unterstützung durch eine bestimmte Zahl von Wahlberechtigten;
die Anzahl der notwendigen Unterschriften wird vom Gesetz anhand der Einwohnerzahl der Gemeinde/Stadt festgelegt (Art. 27)
V – Verhältniswahl: wird angewandt, wenn mehrere Wahlvorschläge (-> W) vorliegen (Art. 34)
W – Wahlvorschlagsträger: sind Parteien oder Wählergruppen (Art. 24); nur diese können Wahlvorschläge einreichen
Wahlorgane: Wahlausschuss (Art. 5; für die Überprüfung der Wahlvorschläge und die Überprüfung des Wahlergebnisses zuständig) sowie der Wahlvorstand (für Urnen- und Briefwahl zuständig)
X – Kreuzchen: wird vom Wähler auf den Stimmzetteln gemacht
Y – Ypsilon; mangels Vorkommen in wahlrechtlichem Bezug nicht nur ein Buchstabe, sondern auch ein Nachtfalter
Z – Zählung (Aus-): erfolgt zwingend in dieser Reihenfolge: erster Bürgermeister/erste Bürgermeisterin, Landrat/Landrätin, Gemeinde-/Stadtrat, Kreistag
Weitere Informationen erhalten Sie bei uns (hauptverwaltung@rieneck.bayern.de), in allen anderen Rathäusern oder unter www.deinewahl.bayern.de