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Mitteilungsblatt der Sinngrundallianz
Ausgabe 12/2026
Überörtliche Veröffentlichungen
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Sonstige Mitteilungen

Steuererklärung: Diese Bescheinigung ist für Rentner nicht mehr nötig

Auch viele Rentnerinnen und Rentner sind verpflichtet, ihre Einkommensteuern zu erklären. Einige fordern in den Auskunfts- und Servicestellen der Deutschen Rentenversicherung sowie am Servicetelefon eine Bescheinigung über ihre bezogene Rente an. Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern informiert, dass diese Bescheinigung für die Steuererklärung inzwischen aber gar nicht mehr nötig ist, da alle Daten dem Finanzamt vorliegen.

Das bedeutet: Wer seine Steuererklärung macht, braucht die Daten über seine gesetzliche Rente nicht mehr in die Formulare einzutragen, da die Rentenversicherung diese bereits automatisch übermittelt hat. Lediglich wer sich mithilfe der Steuerprogramme vorab seine Steuer ausrechnen lassen möchte, benötigt die Daten.

Langes Warten am Telefon sei dafür nicht mehr nötig. Die kostenlose Bescheinigung, offiziell "Information über die Meldung an die Finanzverwaltung" genannt, können Rentner über den Online-Service der Rentenversicherung anfordern. Wichtig hierbei: Die Bescheinigung kann immer erst in dem Jahr ausgestellt werden, das auf das Jahr folgt, für das die Rentner ihre Steuern erklären wollen.

Einmal beantragt, wird die Bescheinigung in den Folgejahren dann automatisch jeweils bis Ende Februar zugeschickt. Beim ersten Mal muss man diese unter Angabe der persönlichen Rentenversicherungsnummer unter www.eservice-drv.de beantragen. Wird die Bescheinigung für eine Hinterbliebenenrente benötigt, muss man die Versicherungsnummer des Verstorbenen angeben.

Rentner müssen grundsätzlich dann eine Steuererklärung abgeben, wenn ihr zu versteuerndes Einkommen den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet.

Steueranteil für Neu-Rentner liegt 2026 bei 84 Prozent

Wer 2026 in Rente geht, muss diese zu 84 Prozent versteuern. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente sind steuerfrei. Mit jedem neuen Rentnerjahrgang sinkt der steuerfreie Anteil um 0,5 Prozentpunkte. Erst wer 2058 in den Ruhestand geht, muss seine Rente zu 100 Prozent versteuern. Bestandsrenten sind hiervon nicht betroffen. Für sie bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.

In der Regel ist die „nachgelagerte Besteuerung“ der Rente von Vorteil. Denn die Rentenbeiträge verringern als Aufwendungen für die Altersvorsorge die Steuerbelastung während der Jahre der Berufstätigkeit. Während der Zeit der Altersrente sind die Einnahmen meist geringer und damit auch der Steueranteil auf die Rente. Die Rentenbesteuerung betrifft neben den Altersrenten auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten.

Gut zu wissen: Weitere Informationen zum Thema Steuern bietet die Deutsche Rentenversicherung in der Broschüre "Versicherte und Rentner: Informationen zum Steuerrecht", die kostenfrei unter www.deutsche-rentenversicherung.de heruntergeladen werden kann.