Hiermit wird die in TOP 02 „Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für das Freibad Burgsinn“ der Marktgemeinderatssitzung vom 07.05.2024 beschlossene „Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Freibades Burgsinn“ bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ersetzt die fehlerhafte Bekanntmachung durch die Veröffentlichung im Amtsblatt der Sinngrundallianz Nr. 20 vom 17. Mai 2024.
Der Markt Burgsinn erlässt auf Grund der Art. 1, 2 Abs. 1 und 8 des Kommunalabgaben-gesetztes (KAG) folgende Satzung:
„§ 3 Gebührenhöhe“ wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3 Gebührenhöhe
| 1. | Für die Benutzung des Freibades und seiner Einrichtungen werden folgende Gebühren für |
| a) Erwachsene (Personen, die am 01.05. des jeweiligen Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben) |
| und | |
| b) Kinder und Jugendliche (Kinder, die am 01.05. des jeweiligen Jahres das 6. Lebensjahr vollendet haben und Jugendliche, die am 01.05. des jeweiligen Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) erhoben: |
| A) Einzelkarten: | |
| a) | Erwachsene — 5,00 € |
| b) | Kinder und Jugendliche — 4,00 € |
| B) Happy-Hour – Eintrittspreis ab 18:00 Uhr: | |
| a) | Erwachsene — 4,00 € |
| b) | Kinder und Jugendliche — 3,00 € |
| C) Zehnerkarten: | |
| a) | Erwachsene — 40,00 € |
| b) | Kinder und Jugendliche — 30,00 € |
| D) Saisonkarten: | |
| a) | Erwachsene — 100,00 € |
| b) | Kinder und Jugendliche — 40,00 € |
Bei Abgabe von Saisonkarten an Familien gilt folgende Staffelung:
1. Erwachsener — 100,00 €
2. Erwachsener — 100,00 €
jedes Kind / jeder Jugendliche — 35,00 €
Erwachsene familienzugehörige Kinder werden nicht in die Familienkarten eingerechnet. Sie zahlen den Preis für Erwachsene, oder sofern Ermäßigungsgründe zutreffen, den Preis für Kinder und Jugendliche.
E) Sonderregelungen:
Geschlossene Schulklassen unter Aufsicht einer Lehrkraft pro Person — 3,00 €
Gruppen ab 12 Personen pro Person — 4,50 €
| 2. | In den Gebühren ist die Mehrwertsteuer enthalten. |
| 3. | Kinder vor dem vollendeten 6. Lebensjahr haben freien Eintritt. |
| 4. | Gegen Nachweis zahlen folgende Personenkreise die Gebühren für Kinder und Jugendliche (jeweils Buchst. b) entsprechend der vorstehenden Buchstaben A-D) |
| - Schwerbehinderte i.S. des Schwerbehindertengesetzes in der jeweils gültigen Fassung mit einem Grad der Erwerbsminderung von mindestens 50 von Hundert |
| - Hilflose Schwerbehinderte (Personen mit Merkmalen „H“, „AG“ und „B“ im Schwerbehindertenausweis), die zugehörige Begleitperson hat freien Eintritt |
| - Schüler weiterführender Schulen / Studenten |
| - Bundesfreiwilligen-Dienstleistende |
| 5. | Mitglieder der örtlichen Wasserwacht, die als Helfer des Schwimmmeisters eingeteilt sind, haben -bei Dienstleistung- freien Eintritt.“ |
Diese Satzung tritt am 10. Mai 2024 in Kraft.