Der Markt Obersinn gewährt für Investitionen zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz Zuwendungen, um leerstehende Gebäude zu sanieren und bewohnbar herzurichten. Damit soll eine Abwanderung in andere Siedlungsgebiete und eine Verödung der Altorte verhindert werden. Eine Förderung kann unter den nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
| 1. | Der räumliche Geltungsbereich ist auf den Innenbereich (Altortbereich Obersinn) sowie den Ortsteil Emmerichsthal beschränkt. Neubaugebiete und Neubausiedlungen gehören nicht dazu. |
| 2. | Der zeitliche Geltungsbereich ist auf fünf Jahre begrenzt, er beginnt am 01.04.2023. Eine Verlängerung kann vom Marktgemeinderat beschlossen werden. |
| 1. | Das dem Förderantrag zugrunde liegende Gebäude muss im Geltungsbereich (vgl. § 1) liegen, muss bei Antragstellung mindestens 12 Monate ungenutzt sein und muss mindestens vor 50 Jahren errichtet worden sein. |
| 2. | Sollte innerhalb einer Frist von 5 Jahren eine Weiterveräußerung erfolgen oder das Gebäude einer anderen nicht förderfähigen Nutzung zugeführt werden, so ist der Zuschuss anteilig zu erstatten. |
| 3. | Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die im Geltungsbereich Eigentümer oder Erwerber eines förderfähigen Anwesens ist. |
| 1. | Förderfähig ist die Bausubstanz von Gebäuden, die bisher zu Wohnzwecken, zu Gewerbezwecken oder sonstigen Zwecken (z.B. landwirtschaftliche Nutzung) genutzt wurden und die einer neuen Wohn- oder Gewerbenutzung zugeführt werden. |
| 2. | Nicht förderfähig sind „ergänzende Investitionen“ am und ums Haus (z.B. Pflasterflächen, Errichtung von Nebengebäuden, etc.). |
| 3. | Wird ein Gebäude im Sinne von Abs. 1 abgebrochen und dafür ein Ersatzgebäude errichtet, so ist auch dieses förderfähig. |
| 4. | Die Inanspruchnahme der Förderung für ein Projekt (gemäß vorstehender Ziffern 1 bis 3) ist grundsätzlich nur einmalig für dieses Anwesen möglich. |
Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich 10 % der nachgewiesenen Sanierungskosten, max. jedoch 5.000,- € je Anwesen (gem. § 2). Als Sanierungskosten werden ausschließlich Handwerkerrechnungen anerkannt; die Vorlage bloßer Materialrechnungen (z.B. für in Eigenleistung erbrachte Einbauten) sind nicht berücksichtigungsfähig.
| 1. | Der Förderantrag ist vor Beginn der Investition (vor Auftragsvergabe) beim Markt zu stellen. Mit der Investition darf erst nach Bewilligung durch den Markt oder nach Zustimmung des Marktes zur vorzeitigen Baufreigabe begonnen werden. |
| 2. | Nach der Prüfung wird der Markt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheiden. |
| 3. | Die Bewilligung erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. |
| 4. | Sofern keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Förderung. Gegebenenfalls kann die vorzeitige Baufreigabe erteilt werden und die Bewilligung im nächsten Haushaltsjahr erfolgen. |
| 5. | Der Zuschuss wird erst ausbezahlt, wenn der Antragsteller oder Familienangehörige das Gebäude selbst nutzen oder das Objekt nach Fertigstellung vermietet und bewohnt ist und die notwendigen Nachweise vorgelegt sind. |
Der Markt Obersinn behält sich die Änderung der Richtlinien bzw. Abweichungen von den Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern, wenn die Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen.
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.04.2023 in Kraft.