Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der Abwehr von Gefahren sind offene Feuer wegen der hohen Brandgefahr von Wald und Grasland ab sofort bis auf Weiteres untersagt.
Das Grillen innerorts mittels Holzkohle ist erlaubt, soweit der Grill auf einem festen, nicht brennbaren Untergrund steht und geeignete Löschmittel vorgehalten werden.
Zuwiderhandlungen werden als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet (vgl. § 27 Verordnung über die Verhütung von Bränden). Wer fremdes Eigentum (Vegetation, Wald) in Brand setzt oder bereits in Brandgefahr bringt, begeht darüber hinaus eine Straftat, die sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden kann (vgl. §§ 306 ff. Strafgesetzbuch).