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Mitteilungsblatt der Sinngrundallianz
Ausgabe 23/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung

Brandverhütung und -bekämpfung

Absolutes Verbot von offenem Feuer im Gebiet der Stadt Rieneck

Gemäß Art. 39 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) i. V. m. §§ 23, 24 der Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) gilt wegen der bestehenden akuten Brandgefahr durch die Stadt Rieneck ab sofort bis auf Weiteres ein generelles und absolutes Verbot für jegliche Art von offenem Feuer – auch in bestehenden, auf Dauer angelegten Feuerstellen – im Gesamtgebiet der Stadt Rieneck.

Das Verbot von offenem Feuer gilt auch für die Lagerfeuer auf privaten Grundstücken sowie für das Betreiben von Grills. Ausgenommen hiervon sind Gas- oder Elektrogrills, insofern sie in sich geschlossen sind und keine Flamme nach außen sichtbar ist.

Der Betrieb eines Holzkohlegrills ist erlaubt, soweit dieser auf einem festen, nicht brennbaren Untergrund platziert ist und geeignete Löschmittel vorgehalten werden. Ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien, Bäumen, Sträuchern etc. ist einzuhalten. Sollte es dennoch zu einem Brand kommen, der aufgrund von Verstößen gegen diese Regelung entsteht und damit als vorsätzlich eingestuft wird, behält sich die Stadt Rieneck vor, anfallende Einsatzkosten (z. B. der Feuerwehr) in Rechnung zu stellen.

Angesichts der anhaltend heißen und trockenen Witterung besteht in unserer Region insbesondere für Wälder, Hecken, Trockenrasenflächen etc. allerhöchste Brandgefahr.

Die Stadt Rieneck sieht sich angesichts der extrem hohen Brandgefahr gehalten, jegliche Art von offenem Feuer ausnahmslos zu untersagen.

Wir fordern die Bevölkerung in eigenem Interesse dringend auf, auch im Hinblick auf mögliche Regressforderungen sich an das ausgesprochene Verbot zu halten.

Die Aufhebung dieses Verbotes von offenem Feuer wird, sobald es die Witterungsverhältnisse zulassen, sofort bekannt gegeben.

Um Verständnis wird gebeten.

Stadt Rieneck
Rieneck, den 02.06.2023
gez. Hubert Nickel
2. Bürgermeister