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Mitteilungsblatt der Sinngrundallianz
Ausgabe 23/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Genehmigung für die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes des Marktes Obersinn

Mit Schreiben vom 18.01.2024 Nr. 51-602-FNP-2023-192 hat das Landratsamt Main-Spessart mitgeteilt, dass für die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes des Markts Obersinn mit Ablauf des 14.01.2024 nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauGB die Genehmigungsfiktion eingetreten ist. Diese Genehmigungsfiktion steht rechtlich der Erteilung der Genehmigung gleich.

Die Genehmigungsfiktion wird hiermit gem. § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplans wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, bei der Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn, Burgweg 1, Zimmer 5, während der allgemeinen Dienststunden (Montag und Dienstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Alle nicht öffentlich zugänglichen Regelungen, auf die in der Flächennutzungsplanänderung verwiesen wird, sind in der für das Bauleitverfahren geltenden Fassung bei der Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn auf Nachfrage oder zu den allgemeinen Dienststunden einsehbar. Alle nicht öffentlich zugänglichen Regelungen, Normen Vorschriften, o. ä. auf die im Flächennutzungsplan verwiesen wird, sind in der für das Bauleitverfahren geltenden Fassung bei der Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn auf Nachfrage oder zu den allgemeinen Dienststunden einsehbar.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Burgsinn, 29.05.2024
Lioba Zieres, 1. Bürgermeisterin