Die Gemeinde Aura i.Sinngrund erlässt als örtlich und sachlich zuständige Straßenverkehrsbehörde aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs aufgrund der §§ 44 und 45 StVO folgende Anordnung:
| 1. | In der Struthstraße in der Gemeinde Aura i.Sinngrund wird ab dem Anwesen Struthstraße 12 bis zum Anwesen Struthberg 19 für den westlichen Fahrbandrand ein eingeschränktes Haltverbot erlassen. |
| 2. | Die Anordnung ist am Beginn und am Ende der Strecke durch Z 286-10 und Z 286-20 darzustellen. |
| 3. | Die Anordnung tritt mit Aufstellung der Verkehrszeichen in Kraft. |
| 4. | Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sind nach § 49 StVO Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 24 StVG und werden mit Geldbuße geahndet. |