Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Gemeinde Fellen folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025 wird hiermit festgesetzt; er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 2.214.000,-- €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 1.000.000,-- €
ab.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.490.000,-- € festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt fest-gesetzt:
| 1. | Grundsteuer | ||
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) | 400 v.H. |
| b) | für die Grundstücke (B) | 300 v.H. |
| 2. | Gewerbesteuer | 400 v.H. | |
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 369.000,-- € festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2025 in Kraft.
II.
Diese Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtigen Bestandteile und wurde dem Landratsamt Main-Spessart, Karlstadt am 10. Juni 2025 zur Kenntnisnahme vorgelegt.
III.
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen wird bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereitgehalten (Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO i.V.m. § 4 BekV).
Fellen, den 23. Juni 2025
Gemeinde Fellen