Der im Markt Burgsinn bereits vorhandene Fußgängersteg auf den Fl.-Nrn. 2300 und 2300/36 der Gemarkung Burgsinn am Bahnhof über die Bahnlinien wird mit Wirkung zum 01.12.2023 gemäß Art. 6 i.V.m. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG als beschränkt-öffentlicher Weg (Fußweg) gewidmet.
Der gewidmete Fußweg über die Bahnlinien hat folgende Anfangs- und Endpunkte:
Anfangspunkt: Abzweigung von der Ortsstraße „Bahnhofstraße“ zwischen den Fl.-Nrn. 2300/35 und 2300/6 der Gemarkung Burgsinn
Endpunkt: Einmündung in den „Philosophenweg“ Fl.-Nr. 4447 der Gemarkung Burgsinn
Die Straßenbaulast obliegt auf der gesamten Länge von 0,131 km dem Markt Burgsinn.
Die Widmungsunterlagen können bei der Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn, Burgweg 1, 97775 Burgsinn, Zimmer 05, in der Zeit vom 05.02.2024 bis 07.03.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten
| Montag und Dienstag | von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr und |
| Donnerstag | von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr, |
|
| 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr |
eingesehen werden.
Zusätzlich können die Unterlagen auf der Homepage des Marktes Burgsinn https://vgem-burgsinn.de/seite/au/main-spessart/04/-/Burgsinn.html eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht in Würzburg, Burkarder Straße 26, 97082 Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Markt Burgsinn) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Klage kann beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg auch elektronisch nach Maßgabe der der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen die vorgenannte Widmung Widerspruch einzulegen.
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen!
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.