Die Stadt Rieneck erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23 Satz der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert am 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573), folgende Satzung:
Personen, die aus Anlass von allgemeinen Wahlen und Abstimmungen (nachfolgend als „Wahlen“ bezeichnet) ein gemeindliches Ehrenamt ausüben, erhalten für diese Tätigkeit die in der Anlage entsprechend festgesetzten Entschädigungszahlungen. Als Ehrenamt gilt dabei die Tätigkeit in einem Wahlausschuss sowie als Mitglied eines eingesetzten Wahlvorstandes.
Diese Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.
Daneben werden folgende Ersatzleistungen gewährt:
| 1. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wird der ihnen entstandene Verdienstausfall ersetzt (Art. 20 a Abs. 2 Nr. 1 GO). |
| 2. | Erstrecken sich die Auszählarbeiten auch auf den Tag nach der Wahl, so erhalten |
| a) selbständig Tätige für die ihnen entstandene Zeitversäumnis einen Pauschalbetrag von 25,-- Euro, |
| b) Personen, die keinen Ersatzanspruch nach Nr. 1 oder 2 a) haben, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder das Heranziehen einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, hierfür einen Pauschalbetrag in Höhe von 25,-- Euro. |
| 3. | Für die Teilnahme an Sitzungen des Wahlausschusses gelten die Ziffern 1 und 2 entsprechend. |
Wahlvorstandsmitglieder, denen von ihrem Dienstherrn oder ihrem Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberin für den in der Stadt Rieneck geleisteten Wahldienst kein freier Tag gewährt wird, erhalten zusätzlich zu der in der Anlage genannten Entschädigung einen Betrag von 25,-- Euro.
Wahlvorstandsmitgliedern, die bei der Stadt Rieneck beschäftigt sind, steht dieser Betrag dann zu, wenn sie auf den freien Tag nachweislich verzichtet haben.
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Anlage
| 1. Ausschuss | ||
| Ehrenamtliche Mitglieder im Ausschuss erhalten je Sitzung | 15,-- Euro |
| 2. Wahlvorstandsmitglieder | ||
| a) | Entschädigungssätze betragen für | |
| den Einsatz am Wahltag bis 18 Uhr im Wahllokal oder bei der Briefwahl | 15,-- Euro |
| Reservekräfte für Wahlvorstandsmitglieder, die am Wahltag durch das Wahlamt vorsorglich berufen werden, deren Einsatz dann aber nicht erforderlich wird | 7,50 Euro |
| b) | Europawahlen | 10,-- Euro |
| Bundestagswahlen | 10,-- Euro |
| Landtagswahlen | 15,-- Euro |
| Bezirkswahlen | 15,-- Euro |
| Kreistagswahlen | 20,-- Euro |
| Landratswahlen, Landratsstichwahlen | 10,-- Euro |
| Stadtratswahlen | 20,-- Euro |
| Bürgermeisterwahlen, Bürgermeisterstichwahlen | 10,-- Euro |
| c) | zusätzliche Entschädigungssätze erhalten Wahlvorstandsmitglieder für eine Tätigkeit als | |
| Vorsitzender/Vorsitzende | 20,-- Euro |
| stellvertretende Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender | 15,-- Euro |
| Schriftführer/Schriftführerin | 20,-- Euro |
| Stellvertretender Schriftführer/stellvertretende Schriftführerin | 15,-- Euro |
| d) | Die vorstehenden Entschädigungen werden aufsummiert und auch für erforderliche Ersatzwahlvorstände gewährt. | |