Die Stadt Rieneck erlässt aufgrund von Art. 28 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert am 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 570), folgende Verordnung:
(1) Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und zum Schutze von Natur-, Kunst- und Kulturdenkmälern dürfen in der Öffentlichkeit Anschläge, insbesondere Plakate, Zettel, Schriften und Tafeln nur an den von der Stadt Rieneck zugelassenen Anschlagsflächen (Reklame- und Plakattafeln, Plakatsäulen und -ständer, Schaukästen sowie Bauzaunbannern) angebracht werden. Grundsätzliche Standorte für Bauzäune mit einer maximalen Größe von 3,40 m auf 1,73 m sind am westlichen und östlichen Rand des Schellhofparkplatzes sowie an der hangzugewandten Seite des Friedhofsparkplatzes.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Werbeanlagen, die von der Bayerischen Bauordnung erfasst werden.
(3) Ankündigungen öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften und anderer Vereinigungen, die als gemeinnützig anerkannte Zwecke im Sinne von § 52 Abgabenordnung verfolgen, fallen nicht unter diese Verordnung, wenn sie an den hierfür bestimmten Anschlagtafeln ihrer eigenen Gebäude und Grundstücke sowie ihrer sonstigen Versammlungsräume angebracht sind.
(1) Vor Wahlen dürfen politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten bis zu sechs Wochen vor der Wahl Plakatständer und Plakate auch außerhalb der in § 1 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Stellen anbringen. Nach dem Tag der Wahl müssen die bis zum Tag der Wahl aufgestellten Plakatständer und Plakate innerhalb von 14 Tagen abgebaut werden.
(2) Bereits aufgestellte Plakatständer dürfen für die Bewerbung weiterer politischer Veranstaltungen genutzt werden (Nachplakatierung), sofern für das erneute Plakatieren eine entsprechende Erlaubnis vorliegt.
(3) Bäume dürfen durch Plakatständer und Plakate nicht berührt werden.
(4) Für Plakatierungen nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 ist stets eine Erlaubnis erforderlich. Solange keine Plakatierungserlaubnis vorliegt, darf nicht mit der Plakatierung begonnen werden. Bei Antragstellung ist die Anzahl der Plakate und Plakatständer anzugeben.
Zum Schutz des Ortsbildes ist das Anbringen von Anschlägen nach § 1 und Plakatierungen nach § 2 dieser Verordnung an öffentlichen Gebäuden und Gebäuden im Eigentum der Stadt untersagt, soweit diese nicht vom Eigentümer selbst vorgenommen oder gebilligt sind.
Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
Die Stadt Rieneck kann anlässlich besonderer Ereignisse im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung gestatten, wenn dadurch das Orts- und Landschaftsbild oder ein Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmal nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird und Gewähr besteht, dass die Anschläge innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt werden.
Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 öffentliche Anschläge außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt, |
| 2. | entgegen den Vorschriften über die Plakatierung durch politische Parteien, Wählergruppen, Kandidatinnen und Kandidaten ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 5 öffentlich Plakate außerhalb der zugelassenen Flächen anbringt, |
| 3. | entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 1 nicht fristgerecht abbaut oder ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 nachplakatiert, |
| 4. | entgegen den Vorschriften des § 2 Abs. 4 Anschläge und Plakate anbringt |
| 5. | entgegen den Vorschriften des § 3 Anschläge und Plakate anbringt |
Diese Verordnung tritt am 15.01.2026 in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.