| 1. | Nach Art. 8 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG), § 11 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) hat die Regierung von Unterfranken für die am 8. März 2026 stattfindenden Kommunalwahlen einen Beschwerdeausschuss gebildet. |
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| Der Beschwerdeausschuss entscheidet auf Antrag eines betroffenen Wahlvorschlagsträgers über dessen Einwendungen bezüglich der Gültigkeit des Wahlvorschlags für die Gemeinderats-, Kreistags-, Bürgermeister- oder Landratswahl, sofern der Wahlausschuss diesen Einwendungen nicht abgeholfen hat oder ein Beschluss, der die Gültigkeit eines Wahlvorschlags festgestellt hat, von Amts wegen geändert wird (Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GLKrWG). |
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| Der Wahlvorschlagsträger hat den Antrag bis spätestens Donnerstag, 29. Januar 2026, 18.00 Uhr, schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlleiter einzureichen (Art. 32 Abs. 4 Satz 2 GLKrWG). Anträge auf Entscheidung des Beschwerdeausschusses sind vom Wahlleiter mit den für die Überprüfung durch den Beschwerdeausschuss erforderlichen Unterlagen und einer eigenen Stellungnahme unverzüglich durch Boten dem vorsitzenden Mitglied des Beschwerdeausschusses zu übermitteln (§ 48 Abs. 2 GLKrWO). |
| 2. | Für eine eventuell notwendig werdende Sitzung wird der Beschwerdeausschuss am |
| Montag, 02. Februar 2026, 15.30 Uhr | |
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| bei der Regierung von Unterfranken, Peterplatz 9, 97070 Würzburg im Sitzungssaal A zusammentreffen. |
Die Sitzung ist öffentlich.