Bei einer Kontrolle des ruhenden Verkehrs sowie der Befahrung mit einem Einsatzfahrzeug der Feuerwehr in den Burgsinner Wohngebieten wurden eine Reihe von Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung festgestellt.
Die größten Herausforderungen:
Gehwege sind für Fußgänger bestimmt. Gerne auch mit Kinderwagen oder Gehhilfen.
Die Fahrbahn muss passierbar bleiben für Rettungsdienst, Feuerwehr, Müllabfuhr, Handwerker, Lieferanten (Möbel, Heizmaterial, …. ) und unsere Land- und Forstwirte.
| Es gilt zu beachten: | |
| - | Das Parken auf Gehwegen ist nicht erlaubt (außer eine Beschilderung lässt es zu, oder Parkflächen sind eingezeichnet) |
| - | Beim Parken auf der Fahrbahn muss eine Restbreite von 3,05 m für den fließenden Verkehr bestehen bleiben. |
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| => In schmalen Ortsstraßen ist das Parken nicht möglich! In allen Fällen gibt es angrenzende Straßen, die das Parken ermöglichen. |
Ein generelles Recht auf einen Parkplatz vor der eigenen Haustür gibt es in Deutschland nicht.
Öffentlicher Verkehrsgrund – also Ortsstraßen und Parkflächen – steht grundsätzlich allen Verkehrsteilnehmern gleichermaßen zur Verfügung (solange keine entsprechend gekennzeichneten besonderen Regelungen gelten). Ein dauerhaftes Abstellen von Anhängern, Wohnmobilen, Wohnwägen oder sonstigen nichtmobilen Objekten ist nicht erlaubt.
Der Markt Burgsinn ist fortwährend aktiv, um in Wohngebieten Parkraum zu schaffen.
| Zum Beispiel: | |
| - | einer der beiden Gehwege in der Friedhofstraße wurde zum Parken freigegeben |
| - | Bei der Sanierung der Bayernstraße und am Lindenberg (dichtbebaute Ortsbereiche mit vielen Anwohnern) wurde auf Gehwege verzichtet. Dort dürfen alle Verkehrsteilnehmer die Fahrbahn rücksichtsvoll gleichberechtigt nutzen. |
| - | großzügige Parkflächen im Baugebiet „Kirchrain 2“. |
Dies gelingt leider nicht in jedem Ortsbereich und vor jeder Haustüre.
Daher sind zunächst die Haus- und Grundstücksbesitzer aufgefordert bestehenden Parkraum für ihre Kraftfahrzeuge und die ihrer Mieter auf ihrem Privatgrund auch so zu nutzen.
Dies regelt die Bayerische Bauordnung:
Art. 2 Abs. 8 BayBO: „Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.“
Art. 79 Abs. 1 Nr. 8 Bay BO: „Zweckentfremdung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden – mit Bußgeldern bis zu 500.000€
Sobald dies gegeben ist und der Parkdruck dennoch besteht wird der Markt Burgsinn in zumutbarer fußläufiger Entfernung Lösungen aufzeigen oder gestalten.
Im Straßenverkehr, ob ruhend oder fließend ist immer ein geduldiges und rücksichtsvolles Miteinander der einzige Weg zur stressfreien Auflösung der Situation.