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Mitteilungsblatt der Sinngrundallianz
Ausgabe 33/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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VG Burgsinn

- Entschädigungssatzung -

Die Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn (im folgenden „Verwaltungsgemeinschaft“) erlässt auf Grund des Art.10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO) in Verbindung mit Art 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung

§ 1 Ehrenamtliche Tätigkeit; Entschädigung

(1) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung.

(2) 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung in Höhe von 30,00 Euro je Sitzung. 2Auswärtige Gemeinschaftsversammlungsmitglieder erhalten außerdem eine Fahrtkostenpauschale von 5,00 Euro je Sitzung. 3Satz 1 und 2 gelten nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG).

(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.

(4) 1Selbständig Tätige und sonstige Mitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20,00 Euro je volle Stunde. 2Dies gilt nicht für Sitzungen, die ab 19.00 Uhr beginnen oder an Samstagen, Sonntagen oder gesetzlichen Feiertagen stattfinden.3Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.

(5) Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung haben ferner Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen; sie erhalten insbesondere für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder wie sie im Bayerischen Reisekostengesetz für Beamte ab Besoldungsgruppe A8 vorgesehen sind.

§ 2 Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden und der Stellvertreter

(1) 1Der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 900,00 Euro (i.W. neunhundert). 2Die Entschädigung des Gemeinschaftsvorsitzenden ist monatlich im Voraus zu zahlen. 33Bei Verhinderung durch Krankheit, Urlaub usw. wird die Entschädigung auf die Dauer von zwei Monaten weitergezahlt. 4Über eine längere Zahlung in besonderen Härtefällen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss im Einzelfall. Eine jährliche Sonderzuwendung wird nicht gezahlt.

(2) Die Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden erhalten neben ihrer Entschädigung nach § 1 für jeden Tag der Vertretung eine Aufwandsentschädigung von einem Dreißigstel des Betrags nach Absatz 1, höchstens jedoch den Betrag nach Absatz 1 je Kalendermonat.

(3) Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehälter der Beamten in der Besoldungsgruppe A nach der Anlage zum Bayerischen Besoldungsgesetz einheitlich angehoben werden.

§ 3 Entschädigung der Standesbeamten

1Ehrenamtliche Standesbeamte erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung von 40,00 Euro je vollzogene Eheschließung. 2Diese Entschädigung wird jährlich nachträglich gezahlt.

§ 4 Inkrafttreten

1Die Satzung tritt am 01. Mai 2026 in Kraft.

2Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 28. Mai 2020 außer Kraft.

 

 

Burgsinn, 04.08.2026
Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn
Winkler
Gemeinschaftsvorsitzender