Vollzug der Wassergesetze;
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Sinn (Gewässer-km 0,000 bis 28,500) im Gebiet der Städte Gemünden a. Main und Rieneck, der Märkte Burgsinn und Obersinn und der Gemeinde Mittelsinn
| 1. | Die dem wasserrechtlichen Verfahren zugrunde liegenden Planunterlagen liegen in der Zeit vom 18.09.2023 bis 20.10.20.2023 bei der Stadt Rieneck. Schulgasse 4, 97794 Rieneck, Zimmer-Nr. 5, während der Dienststunden, in der Zeit von Montag bis Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie zusätzlich Donnerstag von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr zur allgemeinen Einsichtnahme aus. |
| Diese Bekanntmachung und die vorgenannten Unterlagen können zudem auf folgender Internetseite der Stadt Rieneck in elektronischer Form abgerufen werden: https://www.rieneck.de/bekanntmachungen |
| 2. | Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Beendigung der Auslegung, d.h. bis spätestens 03.11.2023 bei der Stadt Rieneck, Schulgasse 4, 97794 Rieneck, oder beim Landratsamt Main-Spessart, Marktplatz 8, 97753 Karlstadt, Einwendungen schriftlich oder zur Niederschrift erheben. |
| 3. | Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. |
| 4. | Werden gegen das Vorhaben Einwendungen erhoben, so werden diese in einem Termin erörtert. Der Termin wird noch ortsüblich bekannt gemacht. |
| 5. | Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. |
| Die gesonderte Benachrichtigung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Erörterungstermin im Amtsblatt des Landkreises sowie in der örtlichen Tagespresse bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet ist, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. |
| 6. | Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. |
| 7. | Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. |
| Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Entscheidung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die öffentliche Auslegung der gesamten Entscheidung (mit Planunterlagen) in der betroffenen Gemeinde im Amtsblatt des Landkreises sowie in der örtlichen Tagespresse bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet ist, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. |
| 8. | Aufwendungen, die anlässlich der Einsicht in die Planunterlagen oder anlässlich der Teilnahme am Erörterungstermin anfallen, können nicht erstattet werden. |