Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2022 zu entrichten haben, also deren Bemessungsgrundlagen (Grundsteuer-Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, kann nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Für das Kalenderjahr 2023 verzichten die Märkte Burgsinn und Obersinn sowie die Gemeinden Aura i. Sinngrund, Fellen und Mittelsinn auf die generelle Erteilung von Grundsteuerbescheiden und setzen durch diese
gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965, BStBl. I S. 586) die
und die
in der zuletzt für das
Die Grundsteuer 2023 wird entsprechend § 28 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes mit den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres 2023 fällig.
Kleinbeträge bis zu 30,-- Euro werden mit der Hälfte des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar und 15. August des Jahres 2023 zur Zahlung fällig, Jahresbeträge bis zu 15,-- Euro sind in voller Höhe am 15. August 2023 zu entrichten (§ 28 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 GrStG).
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetztes (Antrag auf Entrichtung der Steuer in einem Jahresbetrag) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2023 mit dem Jahresbetrag in einer Summe am 1. Juli 2023 fällig.
Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten gemäß § 27 Absatz 3 Satz 2 Grundsteuergesetzes für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Gegen die mit dieser Bekanntmachung eintretende Rechtswirkung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.
| 1. | Wenn Widerspruch eingelegt wird: |
| Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der | |
| Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn, Burgweg 1, 97775 Burgsinn | |
| einzulegen. | |
| Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem | |
| Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg | |
| schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. | |
| Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, die | |
| Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn, Burgweg 1, 97775 Burgsinn | |
| und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. | |
| 2. | Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: |
| Die Klage ist bei dem | |
| Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg | |
| schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, die | |
| Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn, Burgweg 1, 97775 Burgsinn | |
| und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. |
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl. S. 390) wurde im Bereich des Abgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.
Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.
Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.
Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grund-sätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Burgsinn, den 23.01.2023 | ||
Markt Burgsinn: | Markt Obersinn: | Gemeinde Aura i. S.: |
Robert Herold | Lioba Zieres | Wolfgang Blum |
1. Bürgermeister | 1. Bürgermeisterin | 1. Bürgermeister |
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Gemeinde Fellen: | Gemeinde Mittelsinn: |
Zita Baur | Peter Paul |
1. Bürgermeisterin | 1. Bürgermeister |