Aufgrund der §§ 7 und 20 der Verbandssatzung und der Art. 40 KommZG in Verbindung mit Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) hat die Verbandsversammlung folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 beschlossen, die hiermit gem. Art. 65 Abs. 3 GO bekannt gemacht wird:
Haushaltssatzung
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 170.000,00 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit — 105.000,00 €
ab.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
(1) Betriebskostenumlage
| 1. | Der durch Gebühren und sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf zur Finanzierung von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Umlagesoll) wird auf 167.000,00 € festgesetzt und auf die Verbandsmitglieder umgelegt. | |
| 2. | Die Betriebskostenumlage wird gemäß § 23 der Satzung des Zweckverbandes nach dem Einwohnerstand vom 30.06.2021 auf die Verbandsmitglieder verteilt. Sie wird daher mit | |
| 89.958,06 € | vom Markt Obersinn und mit | |
| 77.041,94 € | von der Gemeinde Mittelsinn getragen. | |
| (2) Investitionsumlage | ||
| 1. | Der durch sonstige Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt wird auf 100.000,00 € festgesetzt. | |
| 2. | Die Investitionskostenumlage wird gemäß § 23 der Satzung des Zweckverbandes nach dem Einwohnerstand vom 30.06.2021 auf die Verbandsmitglieder verteilt. Sie wird daher mit | |
| 53.867,10 € | vom Markt Obersinn und mit | |
| 46.132,90 € | von der Gemeinde Mittelsinn getragen. | |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 28.000,00 € festgesetzt.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2022 in Kraft.
Diese Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile (Schreiben des Landratsamtes Main-Spessart, Karlstadt vom 23.11.2022 Az. 21-941).
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen wird bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereitgehalten (Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO i.V.m. § 4 BekV).