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Mitteilungsblatt der Sinngrundallianz
Ausgabe 43/2022
Amtliche Bekanntmachungen
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Markt Burgsinn

Der Markt Burgsinn erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr:

§ 1

Aufwendungs- und Kostenersatz

(1) Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehr.

Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben.

Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden, in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 7 BayFwG mit dem Ausrücken, der Feuerwehr.

(2) Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehr zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG):

1. Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören

2. Überlassen von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch

3. Leistungen der Atemschutzwerkstatt

4. Leistungen der Schlauchwerkstatt

5. Durchführung von Ausbildungen

Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehr.

(3) Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegte Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet.

(4) Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werksfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht.

§ 2

Schuldner

(1) Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG.

(2) Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat.

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Fälligkeit

Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.

§ 4

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01. November 2022 in Kraft. Die Satzung vom 19. Oktober 2015 tritt außer Kraft.

Burgsinn, den 19. Oktober 2022
König
2. Bürgermeister

Anlage zur Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehr

Verzeichnis der Pauschalsätze

Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den jeweiligen Sachkosten (Nrn. 1 - 4) und den Personalkosten (Nr. 5) zusammen.

1. Streckenkosten

Die Streckenkosten betragen für jeden angefangenen Kilometer Wegstrecke für

a)

Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF20

7,13 €

b)

Löschgruppenfahrzeug LF 8/6

5,85 €

c)

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

6,90 €

d)

Gerätewagen GW

3,58 €

e)

Feuerwehranhänger FwA Log

1,00 €

2. Ausrückestundenkosten

Mit den Ausrückestundenkosten ist der Einsatz von Geräten und Ausrüstung abzugelten, die zwar zu Fahrzeugen gehören, deren Kosten aber nicht durch die zurückgelegte Wegstrecke beeinflusst werden. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Ausrückestundenkosten erhoben.

Die Ausrückestundenkosten betragen - berechnet vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens - je Stunde für

a)

Hilfeleistungs-Löschgruppenfahrzeug HLF20

185,29 €

b)

Löschgruppenfahrzeug LF 8/6

111,93 €

c)

Tanklöschfahrzeug TLF 16/25

117,28 €

d)

Gerätewagen GW

43,14 €

e)

Feuerwehranhänger FwA Log

1,00 €

3. Arbeitsstundenkosten

Wird ein Gerät eingesetzt, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Fahrzeugs gehört (und können demnach dafür keine Ausrückestundenkosten geltend gemacht werden), werden Arbeitsstundenkosten berechnet.

In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist.

Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

Als Arbeitsstundenkosten werden berechnet für

a)

Tragkraftspritze

50,00 €

b)

Stromerzeuger bis 8 kVA

25,00 €

c)

Stromerzeuger über 8 kVA

35,00 €

d)

Tauchpumpe TP 4/1

15,00 €

e)

Tauchpumpe TP 20/1

25,00 €

f)

Schmutzwasserpumpe

25,00 €

g)

Motorsäge

15,00 €

h)

Hochdruckreiniger

15,00 €

i)

Mehrzwecksauger

17,00 €

j)

Lüftungsgerät

21,00 €

k)

Wärmebildkamera

50,00 €

l)

Beleuchtungsgeräte

15,00 €

m)

Heumesssonde

15,00 €

n)

Elektrogeräte (Trennschleifer, Säbelsäge, etc.)

12,00 €

o)

Imker-Schutzkleidung

8,00 €

p)

Hitzeschutzkleidung

8,00 €

q)

Kombigerät Schere/Spreizer

45,00 €

4. Pauschalkosten von Geräten und Leistungen

Der Einsatz der nachfolgend genannten Geräte bzw. die genannten Dienstleistungen werden pauschal abgerechnet:

4.1 Allgemeines

a)

Geräteüberlassung Tauchpumpe TP 4/1 je Tag

50,00 €

b)

Geräteüberlassung Tauchpumpe TP 20/1 je Tag

90,00 €

c)

Geräteüberlassung Schmutzwasserpumpe je Tag

90,00 €

c)

Geräteüberlassung Mehrzwecksauger je Tag

90,00 €

d)

Schlauchüberlassung je Tag

8,00 €

e)

Insektenbeseitigung im Ortsgebiet

-

Erstberatung ggf. mit Antragstellung

-

Versetzung / Beseitigung

f)

Insektenbeseitigung außerhalb Burgsinn

Kosten wie unter e) zzgl. Streckenkosten nach Nummer 1

g)

Öffnen einer Haus- oder Wohnungstüre

80,00 €

(nicht bei Öffnung zur Unterstützung RD, POL bzw. bei akuter Gefahr)

Einbau eines Schließzylinders nach Öffnung

30,00 €

h)

Verbrauchsmaterialien

-

Ölbinder inkl. Entsorgung je Sack (10 kg)

-

Ölbinder für Gewässer inkl. Entsorgung je Sack (10 kg)

-

Schaummittel je Liter

-

medizinisches Material nach Aufwand

-

Sonstiges nach Aufwand

4.2 Atemschutzwerkstatt

a)

Füllung einer Atemluftflasche

-

6l 300 bar

-

6,8l 300 bar

b)

TÜV-Prüfung Atemluftflasche

Verrechnung der tatsächlich entstandenen Kosten

c)

Überdruckmasken

-

Reinigung und Prüfung

-

Zwei Jahresprüfung

-

Vier Jahresprüfung

-

Sechs Jahresprüfung

d)

Lungenautomaten

-

Reinigung und Prüfung

-

Zwei Jahresprüfung

-

Sechs Jahresprüfung

e)

Pressluftatmer

-

Reinigung und Prüfung

-

Sechs Jahresprüfung (Grundüberholung)

4.3 Schlauchwerkstatt

a)

Waschen, Prüfen und Trocknen eines Norm-Druckschlauches

-

bis 20 Meter

-

bis 30 Meter

-

bis 40 Meter

b)

Waschen, Prüfen und Trocknen eines Norm-Saugschlauches

10,00 €

c)

Einband je Kupplung bei Druckschläuchen

8,00 €

4.4 Ausbildungen

a)

Brandschutz- und Evakuierungshelfer

35,00 €

b)

Gerätesatz Absturzsicherung

70,00 €

5. Personalkosten

Personalkosten werden nach Ausrückestunden berechnet. Dabei ist der Zeitraum vom Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Wiedereinrücken anzusetzen. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben.

5.1. Ehrenamtliche Feuerwehrdienstleistende

Für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird folgender Stundensatz berechnet:

35,00 €

5.2. Sicherheitswachen

Für die Abstellung zum Sicherheitswachdienst gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayFwG werden erhoben je Stunde Wachdienst

a)

für einen ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden

gemäß § 11 Abs. 5 AVBayFwG aktuell

(Der Stundensatz entspricht jeweils dem aktuell gültigen Stundensatz des § 11 Abs. 5 AVBayFwG)

Abweichend von Nummer 5 Satz 2 wird für die Anfahrt und Rückfahrt, inkl. Vor- und Nachbereitungsarbeiten, insgesamt eine weitere Stunde berechnet.