Die Gemeinde Fellen erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren:
§ 1
Aufwendungs- und Kostenersatz
| (1) | Die Gemeinde erhebt im Rahmen von Art. 28 Abs. 1 BayFwG Aufwendungsersatz für die in Art. 28 Abs. 2 BayFwG aufgeführten Pflichtleistungen ihrer Feuerwehren. | |
| Einsätze werden in dem für die Hilfeleistung notwendigen Umfang abgerechnet. Für Einsätze und Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen, wird kein Kostenersatz erhoben. | ||
| Der Aufwendungsersatz entsteht mit dem Tätigwerden, in den Fällen des Art. 28 Abs. 2 Nr. 7 BayFwG mit dem Ausrücken, der Feuerwehr. | ||
| (2) | Die Gemeinde erhebt Kostenersatz für die Inanspruchnahme ihrer Feuerwehren zu folgenden freiwilligen Leistungen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG): | |
| 1. | Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Feuerwehren gehören | |
| 2. | Überlassen von Gerät und Material zum Gebrauch oder Verbrauch | |
| Die Kostenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Feuerwehren. | ||
| (3) | Die Höhe des Aufwendungs- und Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen gemäß der Anlage zu dieser Satzung. Für den Ersatz von Aufwendungen, die nicht in der Anlage enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegte Sätze erhoben. Für Materialverbrauch werden die Selbstkosten berechnet. | |
| (4) | Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von Werksfeuerwehren entstehen (Art. 15 Abs. 7 Satz 2 BayFwG), sowie wegen überörtlicher Hilfeleistung nach Art. 17 Abs. 2 BayFwG zu erstattende Aufwendungen werden unabhängig von dieser Satzung geltend gemacht. | |
§ 2
Schuldner
| (1) | Bei Pflichtleistungen bestimmt sich der Schuldner des Aufwendungsersatzes nach Art. 28 Abs. 3 BayFwG. |
| (2) | Bei freiwilligen Leistungen ist Schuldner, wer die Feuerwehr willentlich in Anspruch genommen hat. |
| (3) | Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. |
§ 3
Fälligkeit
Aufwendungs- und Kostenersatz werden einen Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01. November 2022 in Kraft. Die Satzung vom 14. Dezember 2015 tritt außer Kraft.
Fellen, den 26. Oktober 2022