Nachwahl stellvertretender Vorstandsmitglieder des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft (§ 21 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -, § 23 Abs. 5 FlurbG, Art. 4 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -)
Bekanntmachung und Ladung
Die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet Aura im Sinngrund gehörenden Grundstücke und die ihnen gleichstehenden Erbbauberechtigten werden hiermit zur Teilnehmerversammlung geladen.
Diese findet unter der Leitung des Amtes für Ländliche Entwicklung Unterfranken statt am:
Dienstag, 21.11.2023, um 18:30 Uhr,
Ort: Gasthaus Zum Spessart, Hauptstr. 31, 97773 Aura im Sinngrund.
Tagesordnung
| 1. | Nachwahl ehrenamtlicher stellvertretender Vorstandsmitglieder |
| 2. | Informationen zum Stand des Verfahrens |
| 3. | Informationen zum Ablauf des Wunschtermins |
| 4. | Hinweise zur Förderung bei langfristiger Verpachtung |
| 5. | Allgemeine Aussprache |
Der Vorstand führt die Geschäfte der Teilnehmergemeinschaft. Er soll das volle Vertrauen der Teilnehmer am Verfahren besitzen. Wünschenswert ist deshalb, dass sich möglichst viele Teilnehmer an der Nachwahl der stellvertretenden Vorstandsmitglieder beteiligen.
Das Amt für Ländliche Entwicklung Unterfranken hat die Zahl der zu wählenden stellvertretenden Mitglieder des Vorstandes auf je 3 festgesetzt.
Jeder stimmberechtigte Teilnehmer oder Bevollmächtigte kann somit als Stellvertreter insgesamt 3 Personen wählen. Sie werden auf die Dauer der noch bis April 2025 laufenden Wahlperiode gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.
je 1 Vorstandsmitglieder und Stellvertreter für die Ortsflur Deutelbach
zu wählen sind. Diese sind noch amtierend, so dass die nachzuwählenden stellvertretenden Vorstandsmitglieder alle ihren Wohnsitz in der Ortsflur Aura im Sinngrund haben dürfen.
Wahlberechtigt sind nur Teilnehmer. Die Teilnehmer sind die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke. Erbbauberechtigte stehen den Eigentümern gleich (§ 10 Nr. 1 FlurbG). Jeder Teilnehmer hat eine Stimme. Gemeinschaftliche Eigentümer gelten als ein Teilnehmer. Gemeinschaftliche Eigentümer sind nur stimmberechtigt, wenn von allen abwesenden Miteigentümern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Wenn Ehepartner gemeinschaftliches Eigentum haben, brauchen diese ebenfalls eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Ehepartners. Einigen sich gemeinschaftliche Eigentümer nicht über die Stimmabgabe, so müssen sie von der Wahl ausgeschlossen werden.
Die Vertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig. Bevollmächtigte haben in der Versammlung eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 21 Abs. 3 FlurbG im Wahltermin jeder Teilnehmer oder Bevollmächtigte nur eine Stimme hat, auch wenn er mehrere Teilnehmer vertritt. Teilnehmer, die nicht selbst in der Wahlversammlung anwesend sein können, werden daher zweckmäßig eine Person bevollmächtigen, die nicht selbst als Teilnehmer stimmberechtigt ist.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter werden von den im Wahltermin anwesenden Teilnehmern oder Bevollmächtigten gewählt. Gewählt sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten.