Nach dem Bundesmeldegesetz BmG sind folgende Fallgestaltungen auf Einrichtung von Auskunftssperren bzw. Übermittlungssperren möglich:
| 1. | Wegen schutzwürdiger Belange nach § 51. Abs. 1 BMG (z. B. häusliche Gewalt oder Stalking nur mit Nachweisen) |
| 2. | Weitergabe von Daten im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen nach § 50 Abs. 1 BMG |
| 3. | Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläum nach § 50 Abs. 2 BMG (Das Widerspruchsrecht für die Bekanntgabe von Alters- und Ehejubiläen kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden) |
| 4. | Datenweitergabe an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 36 Abs. 2 BMG |
| 5. | Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft eines Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft § 42 Abs. 3 BMG |
| 6. | Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben § 50 Abs. 3 BMG |
Ein entsprechender Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre oder Übermittlungssperre ist bei Ihrer Meldebehörde erhältlich bzw. kann auf der Website heruntergeladen werden.