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Mitteilungsblatt der Sinngrundallianz
Ausgabe 48/2022
Überörtliche Veröffentlichungen
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Widerspruch gegen Datenübermittlung

Nach dem Bundesmeldegesetz BmG sind folgende Fallgestaltungen auf Einrichtung von Auskunftssperren bzw. Übermittlungssperren möglich:

1.

Wegen schutzwürdiger Belange nach § 51. Abs. 1 BMG (z. B. häusliche Gewalt oder Stalking nur mit Nachweisen)

2.

Weitergabe von Daten im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen nach § 50 Abs. 1 BMG

3.

Bekanntmachung von Alters- und Ehejubiläum nach § 50 Abs. 2 BMG (Das Widerspruchsrecht für die Bekanntgabe von Alters- und Ehejubiläen kann innerhalb von zwei Monaten vor dem Jubiläum nicht mehr ausgeübt werden)

4.

Datenweitergabe an das Bundesamt für Wehrverwaltung nach § 36 Abs. 2 BMG

5.

Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft eines Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgemeinschaft § 42 Abs. 3 BMG

6.

Weitergabe von Daten an Adressbuchverlage von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben § 50 Abs. 3 BMG

Ein entsprechender Antrag auf Einrichtung einer Auskunftssperre oder Übermittlungssperre ist bei Ihrer Meldebehörde erhältlich bzw. kann auf der Website heruntergeladen werden.

Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn — Stadt Rieneck