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Mitteilungsblatt der Sinngrundallianz
Ausgabe 49/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Gemeinde Mittelsinn

Die Gemeinde Mittelsinn gewährt für Investitionen zur Erhaltung und Nutzung vorhandener Bausubstanz Zuwendungen, um leerstehende Gebäude zu sanieren und bewohnbar herzurichten. Damit soll eine Abwanderung in andere Siedlungsgebiete und eine Verödung des Orts verhindert werden. Eine Förderung kann unter den nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 1 Geltungsbereich

1.

Der räumliche Geltungsbereich bezieht sich auf den bebauten Ortsbereich.

2.

Der zeitliche Geltungsbereich ist auf fünf Jahre begrenzt, er beginnt am 01.12.2024. Eine Verlängerung kann vom Gemeinderat beschlossen werden.

§ 2 Fördervoraussetzungen

1.

Das dem Förderantrag zugrunde liegende Gebäude muss im Geltungsbereich (vgl. § 1) liegen und sollte bei Antragstellung vor mindestens 50 Jahren errichtet worden sein.

2.

Die Nutzung des Gebäudes hat nach der Bewilligung mindestens fünf Jahre lang so zu erfolgen, wie es nach den Antragsunterlagen geplant war und nach den Förderrichtlinien zulässig ist. Sollte innerhalb dieser Frist eine Weiterveräußerung erfolgen oder das Gebäude einer anderen Nutzung zugeführt werden, so ist der Zuschuss anteilig zu erstatten.

3.

Antragsberechtigt ist jede natürliche Person, die im Geltungsbereich Eigentümer oder Erwerber eines Förderfähigen Anwesens ist.

§ 3 Art der Förderung

1.

Förderfähig ist die Bausubstanz von Gebäuden, die bisher zu Wohnzwecken, zu Gewerbezwecken oder sonstigen Zwecken (z.B. landwirtschaftliche Nutzung) genutzt wurden und die einer neuen Wohn- oder Gewerbenutzung zugeführt werden. Hierunter zählt der Erwerb des Objekts sowie Handwerker- und Materialrechnungen.

2.

Nicht förderfähig sind „ergänzende Investitionen“ um das Haus (wie Hof- und Pflasterflächen, Anbauten, Zäune, etc.), die Erneuerung von Gebäudetechnik (z.B. Photovoltaikanlagen oder Wärmepumpen) sowie Kosten für Arbeitsmaschinen- und materialien (z.B. Werkzeuge).

3.

Soweit Gebäude im Sinne von Abs. 1 abgebrochen und dafür ein Ersatzgebäude errichtet wird, so ist auch dieses förderfähig.

4.

Die Inanspruchnahme der Förderung für ein Projekt (gem. vorstehender Ziffern 1 und 3) ist grundsätzlich nur einmalig für dieses Anwesen möglich.

§ 4 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung beträgt grundsätzlich 10 % der nachgewiesenen Kosten, max. jedoch 5.000,- € je Anwesen (gem. § 2).

§ 5 Verfahren

1.

Der Förderantrag ist vor Beginn der Maßnahmen bei der Gemeinde Mittelsinn zu stellen. Förderfähig sind nur Ausgaben, die nach Bewilligung oder nach Zustimmung zur vorzeitigen Baufreigabe durch die Gemeinde Mittelsinn getätigt werden.

2.

Nach der Prüfung wird die Gemeinde Mittelsinn im Rahmen der zur Verfügung stehenden Fördermittel entscheiden.

3.

Die Bewilligung erfolgt immer unter der Voraussetzung, dass Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

4.

Sofern keine Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, besteht kein Anspruch auf Förderung. Gegebenenfalls kann die vorzeitige Baufreigabe erfolgen und die Bewilligung im nächsten Haushaltsjahr erteilt werden.

5.

Der Zuschuss wird erst ausbezahlt, wenn der Antragsteller oder Familienangehörige das Gebäude selbst nutzen oder das Objekt nach Fertigstellung vermietet und bewohnt ist und die notwendigen Nachweise vorgelegt sind.

§ 6 Sonstiges

Die Gemeinde Mittelsinn behält sich die Änderung der Richtlinien bzw. Abweichungen von den Richtlinien vor und ist berechtigt, den Fördersatz und das Fördervolumen zu ändern, wenn die Haushalts- und Finanzlage dies notwendig machen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 01.12.2024 in Kraft.

Mittelsinn, 29.11.2024

Dirk Schiefer
1. Bürgermeister
der Gemeinde Mittelsinn