Aufgrund der Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 VGemO, Art. 41, 42 KommZG sowie Art. 63 ff. der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Verbandsversammlung folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023:
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit — 1.574.000,-- €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen
und Ausgaben mit — 40.000,-- €
ab.
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
(1) Verwaltungsumlage
Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs von Ausgaben im Verwaltungshaushalt (Umlage-Soll) wird auf 1.220.000,-- € festgesetzt und wie folgt auf die Mitgliedsgemeinden verteilt:
| Markt Burgsinn | 2.372 Einw. | = | 492.736,25 € |
| Markt Obersinn | 928 Einw. | = | 192.773,71 € |
| Gemeinde Aura i. S. | 952 Einw. | = | 197.759,24 € |
| Gemeinde Fellen | 828 Einw. | = | 172.000,68 € |
| Gemeinde Mittelsinn | 793 Einw. | = | 164.730,12 € |
| 5.873 Einw. | = | 1.220.000,00 € |
(2) Investitionsumlage
Die Höhe des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs von Ausgaben im Vermögenshaushalt (Umlage-Soll) wird auf 25.000,-- € festgesetzt und wie folgt auf die Mitgliedsgemeinden verteilt:
| Markt Burgsinn | 2.360 Einw. | = | 9.967,90 € |
| Markt Obersinn | 942 Einw. | = | 3.978,71 € |
| Gemeinde Aura i. S. | 953 Einw. | = | 4.025,17 € |
| Gemeinde Fellen | 843 Einw. | = | 3.560,57 € |
| Gemeinde Mittelsinn | 821 Einw. | = | 3.467,65 € |
| 5.919 Einw. | = | 25.000,00 € |
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 250.000,-- € festgesetzt.
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2023 in Kraft.
Diese Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile (Schreiben des Landratsamtes Main-Spessart, Karlstadt vom 26.01.2023 Az. 21-941).
Die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen wird bis zur nächsten amtlichen Bekanntmachung einer Haushaltssatzung innerhalb der allgemeinen Geschäftsstunden zur Einsicht bereitgehalten (Art. 65 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2 GO i.V.m. § 4 BekV).