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Mitteilungsblatt der Sinngrundallianz
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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VG Burgsinn

Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer A und der Grundsteuer B für das Kalenderjahr 2026 der Märkte Burgsinn und Obersinn sowie der Gemeinden Aura i. Sinngrund, Fellen und Mittelsinn

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2026 die gleiche Grundsteuer wie im Jahr 2025 zu entrichten haben, also deren Bemessungsgrundlagen (Grundsteuer-Messbeträge) sich seit der letzten Bescheiderteilung nicht geändert haben, kann nach § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.

Für das Kalenderjahr 2026 verzichten die Märkte Burgsinn und Obersinn sowie die Gemeinden Aura i. Sinngrund, Fellen und Mittelsinn auf die generelle Erteilung von Grundsteuerbescheiden und setzen durch diese

öffentliche Bekanntmachung

gemäß § 27 Absatz 3 Satz 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl I S. 965, BStBl I S. 586) die

Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen)

und die

Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke)

für das Kalenderjahr 2026

in der zuletzt für das

Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe fest.

 — 

Fälligkeit der Grundsteuer 2026

Die Grundsteuer 2026 wird entsprechend § 28 Absatz 1 des Grundsteuergesetzes mit den zuletzt festgesetzten Vierteljahresbeträgen jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres 2026 fällig.

Kleinbeträge bis zu 30,-- Euro werden mit der Hälfte des Jahresbetrages jeweils am 15. Februar und 15. August des Jahres 2026 zur Zahlung fällig, Jahresbeträge bis zu 15,-- Euro sind in voller Höhe am 15. August 2026 zu entrichten (§ 28 Abs. 2 Ziffern 1 und 2 GrStG).

Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit des § 28 Absatz 3 des Grundsteuergesetztes (Antrag auf Entrichtung der Steuer in einem Jahresbetrag) Gebrauch gemacht haben, wird die Grundsteuer 2026 mit dem Jahresbetrag in einer Summe am 1. Juli 2026 fällig.

Anmerkungen

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Steuerfestsetzung treten gemäß § 27 Absatz 3 Satz 2 Grundsteuergesetzes für die Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die mit dieser Bekanntmachung eintretende Rechtswirkung kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden.

1.

Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der

Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn, Burgweg 1, 97775 Burgsinn

einzulegen.

Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, die

Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn, Burgweg 1, 97775 Burgsinn

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2.

Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstr. 26, 97082 Würzburg

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, die

Verwaltungsgemeinschaft Burgsinn, Burgweg 1, 97775 Burgsinn

und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Abgabenrechts ein fakultatives Wider-spruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung.

Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig.

Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig.

Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Burgsinn, den 06.02.2026

Markt Burgsinn:

Markt Obersinn:

Gemeinde Aura i. S.:

Gemeinde Fellen:

Gemeinde Mittelsinn:

Robert Herold

Lioba Zieres

Wolfgang Blum

Zita Baur

Dirk Schiefer

1. Bürgermeister

1. Bürgermeisterin

1. Bürgermeister

1. Bürgermeisterin

1. Bürgermeister