Aufgrund des Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt der Markt Burgsinn folgende
Gebührenpflicht
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung „Mittags- bzw. Nachmittagsbetreuung von Schulkindern“ erhebt der Markt Burgsinn Gebühren nach Maßgabe der Satzung.
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind
| a) | Die Inhaber der elterlichen Sorge der aufgenommenen Kinder |
| b) | Diejenigen, die das Kind zur Aufnahme in eine Betreuungsgruppe angemeldet haben. |
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr für die Nachmittagsbetreuung ist eine monatliche Pauschalgebühr, die Höhe ergibt sich aus § 4 dieser Satzung. Sie ist für die Monate September bis Juli des darauffolgenden Jahres zu entrichten. Bei Eintritt oder Ausscheiden des Kindes während des Schuljahres ist die Gebühr für den Eintrittsmonat bzw. den Monat des Ausscheidens auch dann zu entrichten, wenn das Kind die Nachmittagsbetreuung an mindestens drei Tagen in diesem Monat besucht hat.
Gebührensätze
(1) Die anfallende Gebühr wird von September bis Juli inkl. Ferienzeiten erhoben. Sie wird unabhängig von der tatsächlichen Anwesenheit des Kindes für die Monate September und Oktober bis zum 15.10. und für die weiteren Monate jeweils im Voraus bis zum 05. des Monats eingezogen.
(2) Die Kosten betragen
bei zweimaliger Inanspruchnahme pro Woche — 86,66 €
bei dreimaliger Inanspruchnahme pro Woche — 119,99 €
bei viermaliger Inanspruchnahme pro Woche — 146,65 €
bei fünfmaliger Inanspruchnahme pro Woche — 166,65 €
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die monatlichen Gebühren (§ 4) entstehen mit Inanspruchnahme der Nachmittagsbetreuung.
(2) Wird das Betreuungsverhältnis nach § 7 Abs. 1 der Satzung des Marktes Burgsinn über die Benutzung der Nachmittagsbetreuung beendet, ist für den gerade laufenden Monat die Gebühr voll zu entrichten.
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.09.2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die gleichlautende Satzung vom 01.09.2022 außer Kraft.