In der Sitzung des Marktgemeinderates am 28.12.2023 wurden folgende Themen behandelt:
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 37 für die Simon-Frühwald-Straße
Der Bereich an der Simon-Frühwald-Straße ist als sogenannter unbeplanter Innenbereich nach § 34 BauGB einzuschätzen. Demnach ist das Spektrum der hier zulässigen Bauvorhaben auch deutlich größer als in beplanten Bereichen.
Hinzu kommt in diesem Bereich auch der Umstand, dass die Grundstücke teils bis zu 70 m in die Tiefe reichen, so dass auch eine Bebauung in zweiter Reihe möglich ist. Auch der Bau größerer Baukörper wäre hier zulässig.
Nachdem es in der Vergangenheit schon mehrfach Anfragen nach teils auch massiver Bebauung in zweiter Reihe gegeben hat, die wegen ihrer Größe zu Konflikten in der Nachbarschaft führen können, ist es aus Sicht der Verwaltung geboten, dass die Marktgemeinde hier steuernd eingreift und den Bereich mit einem Bebauungsplan überplant.
In diesem Zusammenhang sollte ein „reines Wohngebiet“ festgesetzt und das Maß der baulichen Nutzung limitiert werden. Darüber hinaus sollten auch Festsetzungen zur Erschließung und zur Anzahl der Stellplätze getroffen werden, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Bereiches zu gewährleisten.
Da die Fläche im Innenbereich liegt und der Bereich im Verhältnis relativ klein ist, bietet sich ein Aufstellungsverfahren nach 13a BauGB an.
Beschluss
| 1. | Für den von der Verwaltung vorgeschlagenen Geltungsbereich an der Simon-Frühwald-Straße wird ein Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 37 gefasst. |
| 2. | In dem Bebauungsplan soll ein reines Wohngebiet ausgewiesen werden und das Maß der baulichen Nutzung und auch weitere Festsetzungen, die zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung des Gebietes erforderlich sind, sollen festgelegt werden. |
| 3. | Das Aufstellungsverfahren soll nach § 13a BauGB durchgeführt werden. |
| 4. | Die Verwaltung wird beauftragt einen Planungsentwurf zu erarbeiten und diesen zur Abstimmung vorzulegen. |
Bauantrag zur Errichtung von Unterkünften an der Simon-Frühwald-Straße
Für die Simon-Frühwald-Straße wurde ein Bauantrag für den Bau einer temporären Flüchtlingsunterkunft für die Unterbringung von 26 Personen eingereicht. Zu diesem Zweck sollen Container für Unterbringung, Küche, Sanitär, Waschen und Sozialräume errichtet werden. Die Container nehmen einen Großteil der Grundstücksfläche ein. Die Pläne werden in der Sitzung vorgelegt.
Das Bauvorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB. Der Bereich ist als sogenanntes „reines Wohngebiet“ nach § 3 BauNVO einzuschätzen. Das Vorhaben ist eine Anlage für soziale Zwecke. Solche sozialen Einrichtungen sind in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig.
Das Bauvorhaben wäre zulässig, wenn es sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung einfügt, die Art der baulichen Nutzung in einem reinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre und die Erschließung gesichert ist.
Die Erschließung des Vorhabens ist gesichert, hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügt sich das Bauvorhaben aber nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, da die Grundflächenzahl durch die hohe Versiegelung weit über das hinausgeht, was in der näheren Umgebung vorhanden ist. Darüber hinaus wäre es in einem reinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig.
Eine Ausnahme oder Befreiung darf gemäß § 31 (2) BauGB zwar zur Unterbringung von Flüchtlingen erteilt werden, aber auch nur dann, wenn die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Aus Sicht der Verwaltung müssen in der speziellen räumlichen Situation in der Simon-Frühwald-Straße die nachbarlichen Interessen besonders gewürdigt werden. Der Bau von so vielen Containern zur Flüchtlingsunterbringung direkt in einem reinen Wohngebiet birgt sozialen Sprengstoff und sorgt bei vielen Bürgern aus verschiedenen Gründen für Unbehagen. Diese Bedenken können nicht ohne weiteres ignoriert werden. Solche Flüchtlingsunterkünfte sollten eher in weniger sensiblen Bereichen im Gemeindegebiet untergebracht werden.
Daher ist das Bauvorhaben insgesamt planungsrechtlich unzulässig und das gemeindliche Einvernehmen sollte verweigert werden.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bau von Unterkünften an der Simon-Frühwald-Straße auf dem Flst. 408/11, Gemarkung Markt Erlbach, wird verweigert.
Bauantrag zur Errichtung von Unterkünften an der Frankenstraße
Zur Unterbringung von Flüchtlingen wurden in den vergangenen Wochen intensive Gespräche mit dem Landratsamt und einem Investor geführt, um eine Fläche zu finden, die hinsichtlich der Nachbarschaft weniger Konflikte birgt als die ursprünglich geplante Fläche an der Simon-Frühwald-Straße.
Es wurden verschiedene Varianten durchgespielt und diverse Flächen auf ihre Eignung geprüft und im Ergebnis konnte eine Fläche an der Frankenstraße ausfindig gemacht werden (gegenüber des Bauhofgeländes), die aus Sicht der Verwaltung den besten Kompromiss hinsichtlich Lage, Erschließung, Verfügbarkeit und Nachbarschaft darstellt.
Die Fläche liegt in einem festgesetzten Gewerbe- bzw. Industriegebiet und hier sind Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig. Die erforderliche Ausnahme kann aus Sicht der Verwaltung erteilt werden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen und insbesondere auch die nachbarlichen Interessen an dieser Stelle weniger stark zu gewichten sind.
Der Investor hat angekündigt, dass er in Rücksprache mit dem Landratsamt auf der Fläche Wohn- und Funktionscontainer für insgesamt 40 Flüchtlinge aufstellen möchte
und bittet die Marktgemeinde um die Erteilung des Einvernehmens zu diesem Vorhaben.
Um sicherzustellen, dass nicht zwei, sondern nur eine Flüchtlingsunterkunft in Markt Erlbach gebaut wird, sollte die Erteilung des Einvernehmens aber nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass der Investor seinen Bauantrag für die Simon-Frühwald-Straße wieder zurücknimmt.
Beschluss
| 1. | Der Marktgemeinderat stimmt dem geplanten Bau einer zeitlich, auf drei Jahre ab Nutzungsaufnahme, begrenzten Unterkunft für die Unterbringung von bis zu 40 schutzsuchenden Flüchtlingen im westlichen Teil des Flst. 269, Gemarkung Markt Erlbach, möglichst nahe an der bestehenden Solar-Thermie-Anlage positioniert, zu. |
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| Die entlang der Frankenstraße bestehenden Flächen für die Freiwillige Feuerwehr dürfen dabei nicht beeinträchtigt werden. |
| 2. | Die Verwaltung wird ermächtigt und beauftragt das dafür erforderliche gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB umgehend zu erteilen, sobald der Bauherr den entsprechenden Bauantrag eingereicht hat und darüber hinaus auch seinen Bauantrag für eine Unterkunft auf dem Flst. 408/11, Gemarkung Markt Erlbach, zurückgenommen hat. |
Bauleitplanung des Marktes Ipsheim zum Bau eines Solarparks an der St 2252
Der Markt Ipsheim plant die Ausweisung einer Fläche für eine große Freiflächenphotovoltaikanlage. Hierzu wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt und der Flächennutzungsplan geändert.
Der Geltungsbereich der Planung umfasst eine etwa 23 ha große Fläche zwischen den Ortsteilen Mailheim und Lenkersheim, die sich an der Staatsstraße 2252 befindet.
Der Geltungsbereich ist mehr als 2 km von unserem Gemeindegebiet entfernt und von keinem Punkt unseres Gemeindegebietes aus zu sehen.
Die Belange des Marktes Markt Erlbach sind daher nicht durch die Planung betroffen.
Beschluss
Der Marktgemeinderat nimmt die Bauleitplanung des Marktes Ipsheim zur Kenntnis. Da die Planung die Belange des Marktes Markt Erlbach nicht beeinträchtigt, werden keine Einwände dagegen erhoben.