Titel Logo
Mitteilungsblatt Markt Erlbach
Ausgabe 10/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Amtliche Bekanntmachungen

Mit Bescheid vom 25.04.2024, Aktenzeichen 43-6026-FNP Markt Erlbach, hat das Landratsamt Neustadt Aisch-Bad Windsheim, die 13. Änderung des Flächennutzungsplans des Marktes Markt Erlbach genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Am Tag nach dieser Bekanntmachung wird die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam. Der Bereich der Änderung kann aus dem nebenstehenden Übersichtsplan entnommen werden.

Die Flächennutzungsplanänderung umfasst auch den Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 36 „Solarpark Rimbach“.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Bauamt des Marktes Markt Erlbach (Neue Straße 16, 91459 Markt Erlbach, EG Zimmer 4) zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag – Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und zusätzlich Mittwoch von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr) einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Darüber hinaus kann der Plan mit Begründung gemäß § 10a (2) BauGB auf der Homepage des Marktes Markt Erlbach (https://www.markt-erlbach.de/markt-erlbach/bauen-wohnen/flaechennutzungsplanaenderungen) eingesehen werden.

Darüber hinaus ist der Plan auch über das zentrale Internetportal des Freistaates Bayern unter www.bauleitplanung.bayern.de zu finden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs, 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Markt Erlbach, den 10.05.2024

Dr. Birgit Kreß
1. Bürgermeisterin